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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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jo6 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 60<br />

Vermögens zur Zeit der Morgendämmerung des betreffenden Tages *).<br />

Hat er zu dieser Zeit nicht die erforderlichen Mittel, so erlischt seine<br />

Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts für den betreffenden Tag,<br />

und daran wird nichts geändert, wenn er auch im Laufe des Tages<br />

<strong>das</strong> nöthige erwerben oder gewinnen sollte. Wenn er dagegen um<br />

<strong>das</strong> Morgenroth die nöthigen Mittel hat, so muss er für den Tag<br />

den Unterhalt leisten, selbst wenn er im Verlaufe desselben die<br />

grössten Verluste erleiden sollte.<br />

Das Gesetz theilt die Ehemänner in Bezug auf ihre Verflich-<br />

tung zur Leistung des Unterhalts für die Ehefrau in drei Klassen: 10<br />

wohlhabende, arme, mittelbegüterte.<br />

Wohlhabend ist, wer für den muthmasslichen Rest seines Lebens<br />

genug hat und noch etwas mehr, etwa 2 Mudd pro Tag mehr als<br />

nothwendig.<br />

Arm ist, wer eben so viel hat, als er für den muthmasslichen<br />

Rest seines Lebens braucht oder weniger.<br />

MittelbegütcTt ist, wer für den muthmasslichen Rest seines Lebens<br />

genug hat und noch etwas mehr, aber weniger als 2 Mudd pro Tag.<br />

Sofern in diesem Zusammenhang ein Sklave in Frage kommt,<br />

gilt er allemal für arm. 20<br />

Der Unterhalt umfasst:<br />

a) Nahrung,<br />

b) Kleidung,<br />

c) Wohnung,<br />

d) eventuell Bedienung.<br />

Die Nahrung begreift Essen und Trinken. Die Esswaren be-<br />

stehen aus Brodkorn und Zukost (Fett, Oel u. a.). Ferner ist zu liefern<br />

<strong>das</strong> der Jahreszeit entsprechende Obst, <strong>das</strong> an Festtagen^) übliche<br />

Backwerk, Kafte, Taback, Beleuchtungsmittel. Für Maass und Art der<br />

zu liefernden Gegenstände ist der Brauch -5) des betreftenden Landes 30<br />

in dem die Frau lebt, massgebend. Zur Nahrung gehört auch eine<br />

Fleischration von zwei RotH) pro Woche am liebsten für den Freitag.<br />

') Die Morgenröthe heisst daher t )a,£^J\<br />

^) ,I:^\ ist der 10. Muharram = s\s^^\s. ^^:>. Der 4''^ Hiebs<br />

ist <strong>das</strong> Hiobs-Fest am 4. Tobe. Gefärbte Eier werden verschenkt am<br />

Osterfest ^-vwaiJl j.,^.<br />

3) Ü^LäJI<br />

"<br />

4) Vgl. S. 73 Note.

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