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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 37 Buch 1. Eherecht. Anmerkungen. 6/<br />

vollziehen vermag, also nicht ein Kind. Es kommt nur darauf an,<br />

<strong>das</strong>s die Cohabitation Statt gefunden hat, wobei gänzlich irrelevant<br />

ist, ob sie unter erlaubten oder unerlaubten Umständen Statt gefunden.<br />

Die durch Absatz 4) geforderte Lösung der Ehe kann verschie-<br />

dener Art sein, entweder eine solche in Folge dreimaliger Scheidung<br />

oder in Folge eines ehelichen Loskaufs (5 26— 28) oder in Folge des<br />

Umstandes, <strong>das</strong>s der Mann bei einer redintegrirbaren Scheidung die<br />

Wartezeit verstreichen lässt ohne die Frau zu reklamiren.<br />

Es giebt verschiedene Kniffe, durch welche man die Bestimmungen<br />

dieses ^ zu umgehen sucht, um einem Manne, der sich dreimal von lo<br />

seiner Frau geschieden, es zu ermöglichen, <strong>das</strong>s er die Frau möglichst<br />

bald und ohne <strong>das</strong>s ihr von einem anderen Manne rite beigewohnt<br />

worden, wiederbekomme. Dazu wählt man die Verheirathung der<br />

Frau mit einem Knaben. Nach angeblich vollzogener Cohabitation<br />

scheidet ihn sein Vormund von der Frau, und damit ist sie wieder<br />

heirathbar^) für den ersten Mann. Ein anderes Verfahren besteht<br />

darin, <strong>das</strong>s man die dreimal geschiedene Frau, mit einem unfreien<br />

Knaben verheirathet, den sie nach der angeblichen Cohabitation sich<br />

kauft. Dadurch wird die Ehe annullirt (s. Anm. zu 5 3) und die Frau<br />

für ihren ersten Mann wieder heirathbar. Ausserdem gestatten nicht- 20<br />

Schafeitische Juristen, <strong>das</strong>s die von einem Knaben als Ehemann ge-<br />

schiedene Frau keine Wartezeit zu halten braucht, so<strong>das</strong>s die Wieder-<br />

verheirathung mit dem ersten Mann in kurzer Frist Statt finden kann.<br />

Alle solche Praktiken sind gesetzwidrig. Vergehen gegen den Geist<br />

und die redliche Handhabung der Gesetze.<br />

Die reklamirbare Frau hat während der Dauer ihrer Wartezeit<br />

die Stellung einer noch nicht von ihrem Mann geschiedenen Frau,<br />

a) insofern die unter g 38 39 und 40, 41— 44 beschriebenen Arten<br />

der Ehelösung auf sie Anwendung finden können<br />

b) insofern auch die gewöhnliche Ehescheidung (^ 29 ^j) auf 20<br />

sie Anwendung finden kann, so<strong>das</strong>s, wenn der Mann sich von seiner<br />

Frau zum ersten Mal geschieden hat, er sich während ihrer Wartezeit<br />

ein zweites und drittes Mal von ihr scheiden kann;<br />

c) insofern <strong>das</strong> Erbrecht zwischen Ehegatten zwischen ihnen be-<br />

stehen bleibt.<br />

J^^

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