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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Wer etwas einem Anderen Gehöriges usurpirt, hat<br />

a) es seinem Besitzer zurückzugeben und<br />

b) für die Verminderung oder Verringerung, welche<br />

<strong>das</strong> Objekt während der Usurpation erfahren hat, seinem<br />

Besitzer Entschädigung zu zahlen, und<br />

c) dem Besitzer für die Dauer der Usurpation eine<br />

Durchschnittsmiethe zu zahlen.<br />

§ 2. Wenn <strong>das</strong> usurpirte Objekt in der Hand des Usur-<br />

pators zu Grunde oder verloren geht, hat der Usurpator<br />

dem Besitzer ein gleiches Objekt, wenn es ein solches giebt,<br />

zu ersetzen; wenn es ein solches nicht giebt, hat er ihm<br />

den Werth des usurpirten Objektes zu ersetzen und zwar<br />

den höchsten Werth, den es in der Zeit zwischen der<br />

Usurpation und dem Zugrundegehen gehabt hat.

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