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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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jo Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. S 4<br />

der Mitbesitzer verkauft hat. Es wäre dann nur die Kopfzahl der Mit-<br />

besitzer massgebend, nicht die Grösse ihrer Antheile. Wenn daher<br />

mehrere, etwa 7 Personen, Inhaber des Vorkaufsrechts waren, und<br />

sie sämtlich ihr <strong>Recht</strong> forderten, würde jeder von ihnen je V7 des<br />

verkauften Antheils zurückkaufen können.<br />

Von dem Käufer, der zugleich socius ist.<br />

Bisher ist nur die Rede gewesen von dem Falle, <strong>das</strong>s der<br />

Käufer C nicht zugleich zu den Mitbesitzern des von ihm gekauften<br />

Objektes gehört. Wenn letzteres der Fall ist, so hat der Käufer-<br />

Mitbesitzer <strong>das</strong> gleiche <strong>Recht</strong> auf den verkauften Antheil wie die 10<br />

übrigen Mitbesitzer. Beispiel: Drei socii besitzen ein Haus zu-<br />

.^ammen, jeder ein Drittel. Einer (A) von ihnen verkauft seinen<br />

Antheil an den einen andern (B), so hat der dritte socius C <strong>das</strong><br />

Vorkaufsrecht in dem gleichen Maasse wie B (der Käufer-Mitbesitzer).<br />

In Folge dessen theilen sie sich <strong>das</strong> erkaufte Drittel, d. h. B be-<br />

hält <strong>das</strong> eine Sechstel, <strong>das</strong> er gekauft hat, C erwirbt <strong>das</strong> andere<br />

Sechstel Kraft seines Vorkaufsrechts. Das Resultat ist also <strong>das</strong>-<br />

selbe, als wenn der Käufer ein Fremder (nicht ein Mitbesitzer) ge-<br />

wesen wäre.<br />

Zwei Mitbesitzer A und B besitzen ein Grundstück gemein- 20<br />

schaftlich. A verkauft die eine Hälfte seines Antheils an einen<br />

Mann M, darauf die andere Hälfte an N. Dann hat B allein <strong>das</strong><br />

Vorkaufsrecht an den erst verkauften Antheil, er kauft ihn zurück.<br />

Darauf hat er auch <strong>das</strong> Vorkaufsrecht gegen die zweite Hälfte,<br />

und nachdem er diese erworben hat, besitzt er <strong>das</strong> Ganze, den<br />

ganzen • Antheil, der früher seinem socius A gehört, und ist damit<br />

Alleinbesitzer des ganzen ungetheilten Grundstücks geworden.<br />

Wenn dagegen B auf sein Vorkaufsrecht verzichtet und den<br />

ersten Käufer M im Besitze des von ihm gekauften belässt, haben<br />

er und M zusammen <strong>das</strong> Vorkaufsrecht gegen den zweiten Käufer 30<br />

N, da sie schon vor dem zweiten Kauf socii geworden sind.<br />

Von der Untheilbarkeit des Vorkaufsrechtes und <strong>das</strong>s der Kauf<br />

für den Käufer nicht zcrtheilt werdefi soll.<br />

W^enn ein Mitbesitzer aif einen Theil seines Vorkaifsrechtes<br />

verzichtet, verzichtet er damit auf <strong>das</strong> ganze, wie Jemand, der auf<br />

einen Theil der ihm zustehenden talio verzichtet, damit auf die

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