20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 4 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen.<br />

Schuld bezahlt, so wird dadurch ein entsprechender Theil der<br />

Schuld nicht aus der Pfandverbindlichkeit frei. Was von dem<br />

Pfandgeber und Pfandnehmer gilt, gilt in gleicher Weise von ihren<br />

Erben.<br />

Ausser durch die Bezahlung der Schuld kann die Pfandverbindlichkeit<br />

auch dadurch erlöschen, <strong>das</strong>s z. B. der Gläubiger dem<br />

Schuldner seine Schuld erlässt, <strong>das</strong>s er <strong>das</strong> Pfand als Aequivalent<br />

gegen eine Leistung des Schuldners in seinen Besitz bekommt, oder<br />

<strong>das</strong>s der Schuldner <strong>das</strong> Pfand von seinem Gläubiger als Erb-<br />

lasser erbt.<br />

^°<br />

Wenn Jemand die eine Hälfte eines Sklaven wegen einer<br />

Schuld, die andere Hälfte wegen einer zweiten Schuld demselben<br />

Gläubiger verpfändet, und er die eine Schuld getilgt hat, wird die<br />

eine Hälfte des Sklaven aus der Pfandverbindlichkeit entlassen.<br />

Wenn zwei Personen ihren Sklaven wegen einer und derselben<br />

Schuld verpfänden, und einer von ihnen seinen Theil der Schuld<br />

tilgt, wird sein Theil des Sklaven aus der Pfandverbindlichkeit<br />

entlassen.<br />

Wenn Jemand zwei Gläubigern seinen Sklaven verpfändet gegen<br />

eine Schuld, welche er beiden zugleich schuldet, und seine Schuld 20<br />

gegen den einen der Gläubiger wird getilgt, wird sein Theil des<br />

Sklaven aus der Pfandverbindlichkeit entlassen.<br />

235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!