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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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goQ Buch IV, Kap. 22. Geschenk. Anmerkungen. % l<br />

nichts ohne die Erlaubniss seines Herrn verschenken darf (s.<br />

Buch II S 14—19)-<br />

Der Beschenkte muss entweder selbst oder eventuell durch<br />

seinen Vormund Besitz zu erwerben im Stande sein. Man kann<br />

daher einem Embryo kein Geschenk machen, ebensowenig dem<br />

Sklaven selbst. Denn ein einem Sklaven gemachtes Geschenk ge-<br />

hört seinem Herrn.<br />

Das Geschenkte muss etwas bestimmtes, bekanntes, gesetzlich<br />

reines, nutzbares, etwas <strong>das</strong> der Beschenkte in Empfang nehmen<br />

kann, dem Schenkenden als Besitz angehöriges sein. 10<br />

Die Form der Schenkung ist bedingt durch dieselben Regeln<br />

wie die Form des Verkaufs. So müssen Angebot und Annahme<br />

mit einander <strong>über</strong>einstimmen. Wenn daher A dem B zwei Dinge<br />

ofiferirt und B nur eines annimmt, oder wenn A dem B eine ganze<br />

Sache offerirt und B nur einen Theil der Sache annimmt, so ist<br />

die Schenkung nicht rechtsgültig.<br />

§ I. Wie man am Freitag während des Gottesdienstes in der<br />

Moschee nicht verkaufen soll, wie man an Jemand, der sich eines zu<br />

kaufenden Objekts zu einem gottlosen Zwecke bedienen will, nichts<br />

verkaufen soll, so soll man auch unter gleichen Umständen nichts<br />

schenken.^)<br />

Die Regel, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Verkaufbare auch verschenkbar ist, er-<br />

leidet einige Ausnahmen:<br />

a) Eine verpfändete Sklavin kann, falls sie ein iinbemitteltcr<br />

Pfandgeber (ihr Herr) schwängert d. h. sie zur Muttersklavin macht<br />

(Buch II § 20— 22) oder ihr die Freiheit giebt, von dem Pfandnehmer<br />

verkauft werden, falls ihm die Schuld, zu deren Sicherstellung die<br />

Sklavin dient, nicht bezahlt wird, aber verschenkt werden kann<br />

sie nicht.<br />

b) Der servus contrahens (Buch II § 14— 19) kann verkaufen,<br />

was er erwirbt, nicht aber verschenken, es sei denn mit Erlaubniss 30<br />

seines Herrn.<br />

c) Man kann den Nutzen einer Sache durch die Vermiethung<br />

verkaufen, man kann aber nicht einen Nutzen verschenken.<br />

^} d. h. die genannten beiden Geschäfte sind gültig, aber harävi,<br />

gegen die Religion verstossend.

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