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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^ 6 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 211<br />

Schaft^) wird in dieser Erbfolge auf Grund des Patronats^) der Bruder<br />

und Bruderssohn dem Gross vater, der Onkel und Vetter dem Ur-<br />

grossvater vorgezogen. Von den allgemeinen Erben des Patrons<br />

können nur die Männer zur Erbschaft des Freigelassenen berufen<br />

werden, so <strong>das</strong>s die Tochter neben ihrem Bruder, sowie die Schwester .<br />

des Erblassers neben seiner Tochter (s. S. 200) hier von der Erb-<br />

schaft ausgeschlossen sind.<br />

Wenn der Patron und seine allgemeinen Erben nicht mehr<br />

vorhanden sind, erbt, wenn der Patron selbst ein Freigelassener<br />

war, sein Patron, d. i. der Patron des Patrons oder seine allgemeinen 10<br />

Erben u. s. w., eventuell der Patron des Vaters oder Grossvaters<br />

des Patrons und ihre allgemeinen Erben.<br />

Wenn allgemeine Verwandtschafts- Erben oder Patronats-Erben<br />

nicht vorhanden, wird der Fiscus an ihrer Stelle zur Erbschaft be-<br />

rufen, d. h. wenn derselbe richtig (für die öffentlichen Zwecke der<br />

muslimischen Gemeinde) verwaltet wird {sie)--').<br />

Wenn er nicht richtig verwaltet wird, erben die Quoten-Erben<br />

durch RückfalH) auch noch <strong>das</strong>jenige, was die allgemeinen Erben,<br />

wenn solche vorhanden wären, geerbt haben würden.<br />

Hierbei ist aber zu bemerken, <strong>das</strong>s die Wohlthat der Rück- 20<br />

falls-Erbschaft zweien von den Quoten-Erben, nämlich Gatte und<br />

Gattin nicht zu Theil werden kann. Diese können durch Rückfalls-<br />

recht nur dann erben, wenn sie nicht als Gatte und Gattin, sondern<br />

als entfernte Venvandte zur Erbschaft berufen werden.<br />

Die Vertheilung der Erbschaft <strong>über</strong> die Rückfalls-Erben ge-<br />

schieht pro rata ihrer Quoten. Wenn z. B. Tochter und Mutter<br />

die Erben sind, so erbt<br />

die Tochter V2 = -^/ö<br />

die Mutter %<br />

Rest ^/g. 30<br />

Wenn nun der Fiscus von der Erbschaft ausgeschlossen wird,<br />

so erben sie pro rata ihrer Quoten, nämlich<br />

die Tochter noch 3/^ des Restes (Ye) = •'/12<br />

die Mutter noch 7, des Restes (Ve) = V12<br />

'<br />

V^= %•<br />

^) .Vyb. 3) Bagurill, 77,31.<br />

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