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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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l8 Buch I. Eherecht. Text. S 59—62<br />

arm und dauernd infirm oder zugleich arm und geistes-<br />

krank sind;<br />

b. den Eltern, wenn die Kinder zugleich arm und un-<br />

mündio^ oder zuQ^leich arm und dauernd infirm oder zu-<br />

gleich arm und geisteskrank sind.<br />

§ 5g. Unterhalt muss den Sklaven und den Haus-<br />

thieren in ausreichendem Maasse gewährt werden, und sie<br />

dürfen nicht zu mehr Arbeit angehalten werden, als sie<br />

zu leisten vermöofen.<br />

§ 60. Der Ehemann muss seiner den Pflichten der<br />

Ehe nachkommenden Frau den Unterhalt nach folofender<br />

Maassgabe leisten:<br />

a. wenn er wohlhabend ist, so hat er ihr zu liefern<br />

zwei Mudd von dem vorherrschenden Getreide des Landes<br />

sowie die landesübliche Zukost und Kleidung<br />

b. wenn er arm ist, hat er ihr einen Mudd sowie die<br />

dem Stande des Ehemannes entsprechende Zukost und<br />

Kleidung zu liefern;<br />

c. wenn er ein Mann von mittlerem Vermögen ist, so<br />

hat er ihr i/^ Mudd und die dem Stande des Ehemannes<br />

entsprechende Zukost und Kleidung zu liefern;<br />

d. wenn sie ihrem Stande nach zu den Personen ore-<br />

hört, welche weibliche Dienstboten halten, so ist ihr Ehemann<br />

verpflichtet ihr solche zu halten.<br />

§ 61. Wenn der Ehemann den Unterhalt für seine<br />

Ehefrau oder wenn er die Eheeabe vor der Cohabitation<br />

nicht aufbringen kann, hat sie <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die Annullirung<br />

der Ehe zu verlangen.<br />

§ 62. Wenn ein Ehemann sich von seiner Ehefrau<br />

scheidet und ein Kind von ihr hat, so hat die Frau <strong>das</strong><br />

grössere Anrecht <strong>das</strong> Kind zu pflegen und zu erziehen<br />

und zwar bis zum Ablauf seines siebenten Lebensjahres.<br />

Alsdann kann <strong>das</strong> Kind zwischen Vater und Mutter<br />

wählen, worauf es demjenigen, den es wählt, <strong>über</strong>geben wird.

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