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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3 23—24 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. y^^<br />

Zeugniss abzulegen ; sie kann aber niemals als Kläger auftreten in<br />

Strafsachen, in denen die Strafe nomine dci verhängt wird.<br />

In Bezug auf rein menschliche <strong>Recht</strong>e, wie z. B. Kauf und<br />

Verkauf, wird <strong>das</strong> Zeugniss des freiwilligen Zeugen nicht ange-<br />

nommen.<br />

§ 23. Das Processverfahren ist ein mündliches. Zeugenaussagen<br />

oder Eid, eventuell beides zusammen bilden die Grundlage der<br />

Entscheidung. Die §§ 24—27 handeln von den Zeugenaussagen<br />

vor Gericht, und die ^^ 24— 25 geben im besonderen eine Einthei-<br />

lung der Gerichtsverhandlungen oder Processe in sechs Gruppen, 10<br />

die sich nach der Zahl und dem Geschlecht der Zeugen von einander<br />

unterscheiden. Da aber die in ^ 24 a und § 25 b beschriebenen<br />

Fälle insofern gleich sind, als in beiden nur zwei männliche Zeugen<br />

zugelassen werden, so werden von anderen <strong>Recht</strong>slehrern nur fünf<br />

Gruppen von Processen unterschieden.<br />

§ 24. Ad a) : Weibliche Zeugen sind gänzlich ausgeschlossen.<br />

Denn der Koran (Sure 2,282) hat die Zeugenschaft von zwei<br />

Männern verordnet für alle Fragen, die sich auf Ehescheidung (Buch<br />

I, § 29— 35), die Wiederaufnahme einer Ehe (Buch I. § 36-37) und<br />

auf die Funktionen des Testamentsvollstreckers (Buch III, 5 --) be- 20<br />

ziehen. Ausserdem bestimmt die Tradition, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Zeugniss von<br />

Weibern nicht zugelassen werden soll bei Fragen, welche sich auf<br />

strafrechtliche Fälle (Buch VI, Theil 2), auf den Ehevertrag und<br />

Ehescheidung beziehen. Nach dieser Analogie ist die Nicht-Zulassung<br />

weiblicher Zeugen auf weitere Fälle, deren Objekt nicht Geld und<br />

Gut ist und im Allgemeinen nur von Männern beurtheilt werden<br />

kann, ausgedehnt worden.<br />

Das Zeugniss von zwei Männern kann nie ersetzt werden durch<br />

<strong>das</strong> Zeugniss eines Mannes und zweier Weiber noch durch <strong>das</strong> Zeug-<br />

niss eines Mannes und einen Zeugniss-Eid.') Diese letzteren 3°<br />

beiden Arten von Beweis gelten im Allgemeinen als gleichwerthig,<br />

nicht aber bei Fragen, welche sich beziehen auf leibliche Fehler<br />

^) Zeugnisseid ist der Eid, den der Kläger schwört quasi als<br />

Ersatz für <strong>das</strong> Zeugniss eines Zeugen; wohl zu unterscheiden von<br />

dem Kläger-Eid >J\ c?^^.. den der Kläger dann schwört, nachdem<br />

der Verklagte sich geweigert hat seine Unschuld durch einen Eid<br />

zu erhärten, und dem Kläger den Eid zugeschoben hat.

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