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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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J 8 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. 779<br />

abgehauen werden soll, so wird dadurch die talio aufgehoben und<br />

tritt die Zahlung des Sühnegeldes an ihre Stelle.<br />

Ein Glied, <strong>das</strong> erst nach dem Attentat entsteht (z. B. ein Zahn;,<br />

unterliegt niemals der talio. Wenn Jemand einem Anderen einen<br />

Zahn ausschlägt, den er selbst noch nicht hat, der aber gleich darauf<br />

hervorkommt, so darf der Inhaber des Blutrechts ihm nicht diesen<br />

Zahn ausreissen, sondern muss sich mit dem Sühnegeld begnügen.<br />

b) Ein unbrauchbar gewordenes Glied, z. B. ein lahmer Fuss.<br />

darf zur Sühne für einen gesunden Fuss abgehauen werden, aber<br />

nicht umgekehrt. Wer einem Anderen ein unbrauchbar gewordenes 10<br />

Glied vernichtet, leidet nicht die talio an dem entsprechenden Gliede<br />

seines Leibes, sondern hat Sühnegeld zu zahlen.<br />

Die beiden in Frage kommenden Glieder müssen einander gleich<br />

sein im Momente der TJiat. Wenn Jemand einem Anderen ein un-<br />

brauchbar gewordenes Glied vernichtet und nach der Tliat <strong>das</strong> ent-<br />

sprechende Glied seines eigenen Leibes unbrauchbar wird, so kann<br />

die talio nicht Statt finden. Es kann zwar ein unbrauchbares Glied<br />

zur Sühne für ein brauchbares vernichtet werden ,<br />

aber in diesem<br />

Falle würde ein Verstoss gegen b) vorliegen; nach dem Thatbe-<br />

stande zur Zeit der That würde ein gesundes Glied für ein un- 20<br />

brauchbar gewordenes geopfert werden.<br />

Wenn ein Bluträcher zur Sühne für ein unbrauchbares Glied<br />

ein gesundes Glied ohne ICin willigung des Attentäters zerstört, so<br />

gilt <strong>das</strong> nicht als talio, sondern der Attentäter hat <strong>das</strong> Sühnegeld<br />

zu zahlen, aber der Bluträcher hat ihm eine Entschädigung für <strong>das</strong><br />

zerstörte Glied nach dem Ermessen des Richters zu zahlen. Wenn<br />

aber die Zerstörung des Gliedes den Tod des Attentäters zur Folge<br />

hat, so unterliegt der Bluträcher seinerseits der Blutrache.<br />

Wenn dagegen in diesem Fall die Zerstörung des brauch-<br />

baren Gliedes mit der ausdrücklichen Einwilligung des Attentäters 30<br />

geschehen ist, so hat der Attentäter nicht Sühnegeld zu zahlen,<br />

und der Bluträcher unterliegt nicht der talio, wenn der Attentäter<br />

in Folge der Verwundung stirbt.<br />

Ein unbrauchbares Glied kann zerstört werden zur Sühne für ein<br />

brauchbares oder ein unbrauchbares. Es kommt dabei nicht darauf<br />

an, ob <strong>das</strong> zu zerstörende Glied etwas mehr unbrauchbar ist als <strong>das</strong><br />

zerstörte oder umcfekehrt. Die Zerstörung des unbrauchbaren Gliedes

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