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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 12— 20 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Text. 689<br />

§ 12. Der Auftheiler muss Muslim, erwachsen, im<br />

Vollbesitz der Geisteskräfte, frei, männlichen Geschlechts,<br />

unbescholten und mathematisch gebildet sein.<br />

§ 13- Wenn die Besitzer des aufzutheilenden Besitzes<br />

sich selbst einen Auftheiler wählen, sind sie an die Be-<br />

stimmungen des § 12 nicht gebunden.<br />

§ 14. Wenn in Verbindung mit der Auftheilung eine<br />

Abschätzunof irgendwelcher Art erforderlich ist, muss sie<br />

wenigstens von zwei Personen vorgenommen werden.<br />

§ 15. Wenn einer der Mitbesitzer eines gemeinsamen<br />

Besitzes, der ohne Schaden getheilt werden kann, die Auf-<br />

theilung verlangt, muss der andere Mitbesitzer sich diesem<br />

Verlangen fügen.<br />

§ 16. Wenn der Kläger seinen Anspruch beweisen kann,<br />

giebt ihm der Richter Gelegenheit den Beweis zu führen<br />

und spricht ihm demgemäss <strong>das</strong> streitige Objekt zu.<br />

§ 17. Kann der Kläger seinen Anspruch nicht beweisen,<br />

so wird dem Verklagten Gelegenheit gegeben den Anspruch<br />

des Klägers eventuell durch einen Eid zu widerlegen.<br />

Wenn er sich weigert zu schwören, wird der Eid dem<br />

Kläorer auf^etrag-en. Wenn dieser ihn schwört, wird ihm<br />

<strong>das</strong> streitige Objekt zugesprochen.<br />

§ 18. Wenn zwei Personen eine Sache beanspruchen,<br />

welche sich im faktischen Besitz der einen von beiden be-<br />

findet, so muss der faktische Inhaber seinen Anspruch<br />

eventuell durch einen Eid bestätio^en.<br />

Wenn beide Parteien gemeinsam <strong>das</strong> Objekt im faktischen<br />

Besitz haben, wird jeder von ihnen die Gelegenheit gegeben<br />

eventuell durch einen Eid ihren Anspruch zu beweisen.<br />

Und wenn dann beide Parteien schwören, <strong>das</strong>s es ihnen<br />

gehört, wird es unter sie getheilt.<br />

§ 19. Wer einen auf sein eigenes Thun bezüglichen<br />

Eid schwört, schwört einen definitiven Eid.<br />

§ 20. W^enn Jemand einen auf <strong>das</strong> Thun eines Anderen<br />

Sachau, Muhammedauischcs <strong>Recht</strong>. 44

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