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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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yco Buch Y. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. J 27<br />

sich selbst afficiren kann, ist derjenige gleich zu achten, der ebenso<br />

einen seiner Angehörigen, d. h. derjenigen Personen, zu deren<br />

Gunsten er nicht vor Gericht zeugen darf, oder auch seinen Sklaven,<br />

Ganz- oder Theil-Sklaven oder servus contrahens afficiren kann.<br />

So- kann Niemand zu Gunsten seines Sklaven, der in seinem (des<br />

Herrn) Auftrag Handel treibt, ein Zeugniss ablegen. Der Herr kann<br />

nicht für seinen servus contrahens zeugen, denn, wenn dieser<br />

seine Zahlungen einstellt, fällt sein Erworbenes dem Herrn zu.<br />

Doch wird folgender Fall erwähnt, in dem der Herr für seinen servus<br />

contrahens zeugen kann: 10<br />

Wenn Zaid von X einen Theil eines Hauses kauft, <strong>das</strong> dem X<br />

und einem servus contrahens" gemeinsam gehört, dies aber hinter-<br />

her von X geleugnet wird und nun der Herr des servus contrahens<br />

auf des letzteren Veranlassung den Kauf bezeugt, so ist sein Zeug-<br />

niss rechtskräftig.<br />

Wer sich durch ein Zeugniss vor Gericht Schaden fernhalten<br />

kann, darf nicht zeugen. Wenn z. B. die Verwandten des Mörders,<br />

die eventuell für ihn <strong>das</strong> Blutgeld zu zahlen haben ^), bezeugen,<br />

<strong>das</strong>s die Zeugen des Mordes im Sinne der Religion anrüchig,<br />

nicht unbescholten seien, wird ihr Zeugniss abgelehnt. Dasselbe -o<br />

geschieht, wenn die Gläubiger eines bankrotten Schuldners<br />

bezeugen, <strong>das</strong>s die Zeugen für eine anderweitige Schuld des Bank-<br />

rotten anrüchig seien. Wenn ein Bürge bezeugt, <strong>das</strong>s die Schuld,<br />

für die er sich verbürgt hat, bezahlt worden sei, wird dies Zeugniss<br />

nicht angenommen.<br />

Das Zeugniss Jemandes, der nach diesem Paragraphen ver-<br />

dächtig ist, wird abgelehnt, so <strong>das</strong> Zeugniss eines Mannes zu Gunsten<br />

seines verstorbenen Schuldners oder zu Gunsten seines bankrotten<br />

Schuldners. Denn wenn durch dies Zeugniss dem Schuldner<br />

ein Besitzzuwachs zu Theil würde, erwürbe der Zeuge durch sein 30<br />

Zeugniss zugleich ein Anrecht auf diesen Besitzzuwachs.<br />

Es darf Niemand zu Gunsten einer Sache, die er als Vormund<br />

oder Mandatar oder als Testamentsvollstrecker oder Kraft irgend<br />

einer <strong>über</strong>tragenen Autorität verwaltet, Zeugniss leisten, auch dann<br />

^'UJl.

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