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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S I2<br />

trinken werden, einerlei ob <strong>das</strong> Kind allein oder zugleich mit einem<br />

anderen getrunken, ob <strong>das</strong> eine früher, <strong>das</strong> andere später. Vgl.<br />

Anmerkung zu ^ S^-<br />

10. Die Mutter der Ehefrau oder ihre Grossmutter, wobei es<br />

gleichgültig ist, ob der Mann die Cohabitation mit seiner Frau voll-<br />

zogen hat oder nicht.<br />

11. Wie die Tochter der Ehefrau ist auch ihre Tochtertochter<br />

sowie ihre Sohnestochter verboten.<br />

12. Die Ehefrau des Vaters oder deren Mutter.<br />

13. Die Ehefrau des Sohnes oder des Sohnessohnes, nicht 10<br />

diejenige des Adoptivsohnes. Es kann ein Mann die Frau seines<br />

Adoptivsohnes heirathen, nachdem dessen Ehe durch Tod oder auf<br />

andere Weise gelöst worden.<br />

14. Das Verbot der Heirath mit der Schwägerin ist ein zeit-<br />

weiliges. Wenn ein Mann seine Frau sei es durch den Tod, sei es<br />

durch Scheidung oder auf andere Weise verloren hat, kann er<br />

deren Schwester heirathen.<br />

Wenn ein Mann (z. B. aus Versehen) zicghich zwei Frauen,<br />

die nach dem Gesetze nicht gleichzeitig mit einem und demselben<br />

Manne verheirathet sein dürfen, heirathet, so ist die Ehe mit beiden 20<br />

ungültig. Hat er sie nacJi einander geheirathet, so bleibt die der<br />

Zeit nach erste Ehe bestehen, während die zweite ungültig wird.<br />

Ist aber die Reihenfolge der beiden EheschUessungen nicht bekannt,<br />

so sind beide ungültig.<br />

Die <strong>Recht</strong>swidrigkeit einer Ehe mit zwei Schwestern zugleich<br />

ist dieselbe, wenn die eine Schwester die Ehefrau des Mannes, die<br />

andere seine im Concubinat mit ihm lebende Sklavin ist, oder wenn<br />

er mit beiden als seinen Sklavinnen im Concubinat lebt. Sofern<br />

er der einen beiwohnt, ist die andere für ihn unnahbar, und ein<br />

Ausweg aus diesem Zustande ist nur in der Weise möglich, <strong>das</strong>s 30<br />

er sich entweder des <strong>Recht</strong>s der Ehe oder des <strong>Recht</strong>s des Besitzes<br />

begiebt.<br />

Wenn ein Mann aus Versehen einem Weibe beiwohnt in der<br />

Meinung, sie sei seine Frau oder Sklavin, so sind ihre sämmtlichen<br />

Verwandten nach Maassgabe dieses S fi^'r i'i" unheirathbar.<br />

Ein Mann kann durch feierlichen Schwur in der Moschee unter<br />

Bezichtigung des Ehebruchs sich von seiner Frau lossagen (^41—43).

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