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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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c-}^ Buch IV. Kap. l6. Landarbeit. Anmerkungen. § 3<br />

Lautet die Abmachung so, <strong>das</strong>s Besitzer und Arbeiter sich die<br />

Frucht theilen wollen, so ist sie gültig und ist so zu verstehen, <strong>das</strong>s<br />

jeder von ihnen die Hälfte des Ertrages bekommt.<br />

§ 3. Der Arbeiter hat die Bäume zu bevi^ässern, ausserdem<br />

die, weiblichen Palmen zu befruchten. Er hat die Wassergräben rein<br />

zu halten ; die den Stamm umgebenden Wasserlöcher im Stand<br />

zu halten ; alles zu entfernen , was<br />

<strong>das</strong> Wachsthum beeinträchtigen<br />

kann ; er muss die Frucht gegen Vögel und Diebe bewachen, muss<br />

sie schneiden und trocknen, die Trauben an Holzgestellen aufhängen.<br />

Es ist nicht nöthig diese Arbeiten im Vertrag zu specificiren, denn 10<br />

was zu dieser Arbeit gehört oder nicht, muss nach dem lokalen<br />

Gebrauch entschieden werden. Ist ein solcher lokaler Gebrauch<br />

nicht vorhanden oder kennen die Contrahenten ihn nicht, so ist es<br />

geboten die einzelnen von dem Arbeiter zu leistenden Arbeiten im<br />

Vertrage genau anzugeben.<br />

Sämmtliche für diese Arbeit erforderliche Geräthe und sonstige<br />

Requisiten sind von dem Besitzer zu liefern, also auch z. B. <strong>das</strong> Thier,<br />

welches <strong>das</strong> Wasserrad treibt, der männliche Palmensame, mit dem<br />

die weiblichen Rispen zu befruchten sind. Ferner hat der Besitzer<br />

<strong>das</strong> Wasserrad aufzustellen, die Einfriedigung oder Mauer der 20<br />

Pflanzung sammt den Thoren zu beschaffen, auch die Wasserläufe,<br />

sofern sie verfallen sind, auszubessern.<br />

Wird durch den Vertrag eine andere Arbeit als eben ange-<br />

geben auferlegt, so wird dadurch der Vertrag hinfällig, aber der<br />

Arbeiter kann einen Lohn (Miethe) für seine Arbeit fordern, auch<br />

wenn er wusste, <strong>das</strong>s der Vertrag ungültig sei. Dagegen hat, wie<br />

schon bemerkt, der Arbeiter keinen Anspruch auf Lohn, wenn der<br />

Besitzer sich <strong>das</strong> ganze Fruchterträgniss ausbedingt.<br />

Der Arbeiter muss sich verpflichten, seinerseits die Arbeit zu<br />

leisten. Wenn daher der Besitzer in dem Vertrage bestimmt, <strong>das</strong>s 30<br />

sein Sklave zusammen mit dem Arbeiter die Arbeit leisten soll, so<br />

ist <strong>das</strong> gültig, wenn damit gemeint ist, <strong>das</strong>s der Sklave dem Arbeiter<br />

helfen soll, dagegen ungültig, wenn damit gemeint sein sollte, <strong>das</strong>s<br />

der Sklave mit dem Arbeiter an der Verfügung <strong>über</strong> die Pflanzung<br />

Theil haben soll.<br />

Der Musäkät -Vertrag ist wie der Miethsvertrag beiderseitig

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