20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7o8 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. § 9<br />

bescholtenheit bewiesen werden, einerlei ob der Verklagte den<br />

Zeugen für bescholten erklärt oder nicht. Denn die Entscheidung<br />

auf der Grundlage seines Zeugnisses hat seine Unbescholtenheit zur<br />

Voraussetzung und diese kann für den Richter, wenn er sie nicht<br />

kennt, nur durch einen Beweis festgestellt werden. Wenn ein<br />

Zeuge auf Grund bewiesener Unbescholtenheit in einem Processe<br />

Zeugniss ablesrt und er kurz darauf in einem anderen Processe wieder<br />

als Zeuge gestellt wird, so bedarf es keines neuen Beweises für<br />

seine Unbescholtenheit. Wenn dagegen zwischen beiden Processen<br />

ein langer Zeitraum in der Mitte liegt, kann der Richter einen neuen ic<br />

Beweis seiner Unbescholtenheit von ihm fordern. Was als langer<br />

Zeitraum anzusehen ist oder nicht, entscheidet der Richter. Uebri-<br />

Sfens kann dieser zweite Unbescholtenheitsbeweis nur von solchen<br />

Personen verlangt werden, welche nicht wiederholt Zeugniss vor<br />

dem betreffenden Richter abgelegt haben.<br />

Es ist keine genügende Legitimation für einen Zeugen, wenn<br />

die Gegenpartei, diejenige Partei, gegen welche er Zeugniss ablegen<br />

will, ihn für unbescholten erklärt, sondern eine anderweitige Person<br />

muss vor dem Richter die Unbescholtenheit des Zeugen bezeugen.<br />

Dieselbe wird nicht im Interesse des Verklagten gefordert, sondern<br />

für Gott, denn die Unbescholtenheit des Zeugen gehört zu dem, 20<br />

was Gott zukommt, zum <strong>Recht</strong>e Gottes.<br />

Nach Ibn Kasim muss der Richter verlangen, <strong>das</strong>s Jemand vor ihm<br />

erscheint, der die Unbescholtenheit des Zeugen bezeugt. Dies ist<br />

nach Baguri und Anderen nicht richtig, vielmehr durch folgende<br />

Bestimmung zu ersetzen:<br />

Der Richter wählt zwei Personen zu Leumundszeugen') und<br />

theilt jedem von ihnen schriftlich mit, wer der Zeuge sei. wer der<br />

Kläger und der Verklagte, sowie <strong>das</strong> Objekt des Processes. Dann<br />

schickt er jede dieser beiden Personen, ohne <strong>das</strong>s die eine von der<br />

^) Der Leumundszeuge heisst ^f;i>U Es ist zu unterscheiden<br />

zwischen a) den beiden amtlichen oder sekundären Leumundszeugen<br />

L-Ä-Ua, die vom Richter beauftragt werden, und b) den primären<br />

oder privaten Leumundszeugen d. i. den Bekannten und Nachbaren<br />

derjenigen Person, von der mit Bezug auf einen bestimmten Process<br />

festgestellt werden soll, ob sie nach dem Gesetze die Zeugen-Qua-<br />

lität habe oder nicht.<br />

{

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!