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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 60 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. I07<br />

Wenn der Mann der Frau <strong>das</strong> Brodkorn in natura liefert, muss er<br />

es auf seine Kosten auch mahlen und backen lassen.<br />

Die Brodkornlieferung ist dieselbe, einerlei ob die Frau Muslimin<br />

oder Christin, frei oder unfrei ist.<br />

Zum Unterhalt gehört ferner <strong>das</strong> Geld für ein Bad entweder<br />

einmal im Monat oder häufiger je nach dem Usus, dagegen müssen<br />

nicht die Cosmetica, Kamm, Seife, Bürste, etc. der Frau geliefert<br />

werden.<br />

Zu der Kleidung gehört auch Bettzeug, Nähzeug, Teppiche,<br />

und Matten. Die Kleidung d. i. die Summe sämmtlicher zu einem 10<br />

vollständigen Anzüge erforderlichen Bekleidungsgegenstände muss<br />

dem Landesbrauch sowie der Jahreszeit') entsprechen, doch ist der<br />

Mann nicht verpflichtet für jede Jahreszeit ein neues Gewand zu<br />

liefern, wenn aus früherer Zeit noch Kleidungsbestände vorhanden sind.<br />

Der Mann muss der Frau entweder die eigene Wohnung zur<br />

Verfügung stellen oder, wenn er keine hat, ihr eine miethen.<br />

Mit der Wohnung ist auch <strong>das</strong> Hausgeräth, Brenn- u. Heizmaterial<br />

zu liefern.<br />

Wohnung und Dienstboten werden der Frau zur Nutzniessung<br />

<strong>über</strong>geben, alle anderen Theile des ihr gelieferten Unterhalts gehen 20<br />

in ihren Besitz <strong>über</strong>. ^) Was der Frau zu ihrem Besitz <strong>über</strong>geben<br />

wird, ist nach den socialen und Vermögens-Verhältnissen des Ehe-<br />

manns zu bestimmen; was dagegen ihr zur Nutzniessung <strong>über</strong>geben<br />

wird, ist nach dem Stande und den sonstigen Verhältnissen der<br />

Ehefrau zu bestimmen.<br />

Nur eine freie Ehefrau, nicht die unfreie hat Anspruch auf Be-<br />

dienung. Entscheidend für die Frage, ob der Ehemann verpflichtet<br />

ist seiner Frau einen Dienstboten zu halten, ist der Umstand, <strong>das</strong>s<br />

sie im Hause ihres Vaters, nicht etwa im Hause ihres früheren<br />

Ehegemahls, einen Dienstboten zu haben pflegte. 30<br />

Die Frau kann in der Regel nur einen Dienstboten verlangen,<br />

dagegen mehrere, wenn durch Krankheit ein vermehrtes Bedürfniss<br />

nach Bedienuner entsteht.<br />

') Für die Jurisprudenz hat <strong>das</strong> Jahr nur zwei Jahreszeiten<br />

von je 6 Monaten^ Winter und Sommer. B II, 195, 35; 196, i. 14.<br />

^) Die erstere Leistung ist ein ^Lxi], die letztere ein eCJ.^'.

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