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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Q2 Buch IV, Kap. 20. Urbarmachung von Oedeland. Anmerkungen. S 2<br />

und <strong>das</strong>elbst zu jagen, dagegen darf der Jiostis dort sich höchstens<br />

etwas Holz holen.<br />

Ad b) Diese Bedingung ist insofern hier nicht am Platz, als<br />

sie schon in dem BegrifTe von Oedeland vorhanden ist. Im Einzelnen<br />

ist zu unterscheiden wie folgt:<br />

1) Dasjenige Land, sei es bebaut oder öde liegend, <strong>das</strong> be-<br />

kannter ]\Iaassen einen Besitzer hat, sei er Muslim oder Nicht-<br />

Muslim, kann niemals durch die Cultivation allein in den Besitz<br />

eines Anderen <strong>über</strong>gehen. Auszunehmen ist hiervon der Besitz des<br />

hostis, denn dieser ist von <strong>Recht</strong>s wegen die Beute des Muslim. 10<br />

2) Dasjenige Land, <strong>das</strong> früher einmal cultivirt gewesen, jetzt<br />

öde liegt, von dem ein Besitzer nicht nachweisbar ist, steht zur<br />

Verfügung des Landesherrn, falls die frühere Cultur eine muslimische,<br />

d. h. eine von Muslimen ausgeführte war. Der Landesherr kann es<br />

asserviren oder verkaufen und den Erlös asserviren, bis sich der<br />

Besitzer meldet. Bis dahin ist es ein dem Fiscus geborgtes Gut.<br />

Wenn aber auf <strong>das</strong> Erscheinen eines Besitzers nicht mehr zu hoffen<br />

ist, wird <strong>das</strong> Land Besitz des Fiscus, und der Landesfürst verwendet<br />

es nach Belieben.<br />

3) Wenn <strong>das</strong> sub 2 beschriebene Oedeland in früherer Zeit 20<br />

nicht von Muslims, sondern von Nicht-Muslims in einer Zeit vor<br />

dem Entstehen des Islam cultivirt war, so erwirbt es derjenige, der<br />

es in Cultur nimmt, zu seinem Eigenthum.<br />

§ 2. Wie muss die Cultivation beschaffen sein, damit sie als<br />

solche anerkannt wird und dem Cultivirenden <strong>das</strong> Besitzrecht ein-<br />

trägt- — Wenn Jemand anfängt ein Gebiet zu cultiviren und <strong>das</strong><br />

von ihm beabsichtigte Gebiet durch Steine oder ähnliches markirt,<br />

oder wenn der Landesfürst ihm ein Gebiet zur Cultivation anweist,<br />

so hat er ein gewisses Einfriedigungsrecht darauf, jedenfalls mehr<br />

Anrecht darauf als ein Anderer. Indessen wenn vor ihm ein Anderer 30<br />

es cultivirt, erwirbt dieser es zum Besitz.<br />

Wenn die Einfriedigung lange dauert, ohne <strong>das</strong>s der Betreffende<br />

cultivirt, so stellt ihm der Landesfürst die Wahl zwischen sofortiger<br />

Cultivation oder Verzichtleistung auf <strong>das</strong> Gebiet. Wenn er indessen<br />

mit guten Gründen um einen Aufschub bittet, kann ihm der Landes-<br />

fürst auch dann noch einen kurzen Aufschub gewähren.<br />

Wenn Jemand in dem Lande, <strong>das</strong> er cultivirt, Metalle oder

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