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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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2C2 Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhag. S 18— 20<br />

§ 18. Der Vater des Erblassers erbt<br />

a) als Quoten-Erbe , wenn neben ihm ein Sohn oder Sohnes-<br />

sohn des Erblassers zur Erbschaft berufen wird;<br />

b) als allgemeiner Erbe, wenn der Erblasser Kinder oder Sohnes-<br />

kinder nicht hinterlässt;<br />

c) in doppelter Eigenschaft, wenn neben ihm eine Tochter oder<br />

Sohnestochter des Erblassers zur Erbschaft berufen wird. In diesem<br />

Fall erbt der Vater ein Sechstel als seine Quote und ausserdem<br />

noch als allgemeiner Erbe was übrig bleibt nach Abzug der der<br />

Tochter oder Sohnestochter zukommenden Quote.<br />

§ 19. Die Mutter erbt als Quoten-Erbin<br />

a) eni Drittel, wenn der Erblasser weder Kinder noch<br />

Sohneskinder noch zwei Geschwister hinterlässt;<br />

b) ein Sechstel, wenn der Erblasser Kinder oder Sohneskinder<br />

oder zwei Geschwister hinterlässt;<br />

c) sie erbt, wenn sie neben dem Ehegatten und dem Vater<br />

des Erblassers zur Erbschaft berufen wird, ein Drittel desjenigen,<br />

was nach Abzug der Quote des Ehegatten übrig bleibt.<br />

Der Ehegatte erbt '/z = ^6<br />

die Mutter erbt '/a des Restes von ^6 = Ve<br />

der Vater erbt den Rest = Ve<br />

Summa ^/e-<br />

d) sie erbt, wenn sie neben der Ehegattin und dem. Vater des<br />

Erblassers zur Erbschaft berufen wird, ein Drittel desjenigen, was<br />

nach Abzug der Quote der Ehegattin übrig bleibt.<br />

nahmen :<br />

Die Ehegattin erbt V4<br />

die Mutter ein Drittel des Restes von 3/^ = ^j^<br />

der Vater den Rest<br />

= ^4<br />

Summa '^j^.<br />

§ 20. Der Vatersvater erbt wie der Vater mit folgenden Aus-<br />

a) der Vater schliesst die Brüder und Schwestern des Erb-<br />

lassers von der Erbschaft aus, während der Grossvater zu gleichen<br />

Theilen mit den Geschwistern des Erblassers, seien sie voUbürtig<br />

oder halbbürtig von Vatersseite, erbt.<br />

b) der Vater des Erblassers schliesst seine eigene Mutter von<br />

der Erbschaft aus, nicht aber der Vatersvater d. h. die Grossmutter

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