20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

.,g Buch IV. Kap. lo. Mandat. Anmerkungen. S 4<br />

Durchschnittspreise nicht in Betracht kommt. Wenn der Mandatar<br />

zum Durchschnittspreise verkauft, während ein Käufer da ist, der<br />

einen höheren Preis zu zahlen sich erbietet, selbst wenn er erst<br />

dann auftritt, nachdem der Mandatar schon den Verkaufscontrakt<br />

abgeschlossen, aber noch seinerseits <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der optio hat, so<br />

ist der Verkauf ungültig, wenn die Differenz so gross ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Verfahren des Mandatars als betrügerisch angesehen werden muss.<br />

Er muss zunächst <strong>das</strong> Objekt dem höher bietenden verkaufen; thut<br />

er <strong>das</strong> nicht, so bleibt auch der zuerst von ihm verabredete Ver-<br />

kaufscontrakt nicht in Kraft, sondern ist null und nichtig. lo<br />

Welche Preisdifferenz zulässig, welche ungebührlich ist, kann<br />

nur nach dem lokalen Usus bestimmt werden.<br />

Ad b: Verkauf auf Credit ist ausgeschlossen, zulässig nur der-<br />

jenige gegen Baarzahlung, wobei es indifferent ist, wenn etwa durch<br />

Creditirung ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann.<br />

Ad c: Der Preis muss in Landesmünze gezahlt werden, d. h.<br />

in der Münze des Landes, in dem der Verkauf Statt findet, nicht des<br />

Landes, in dem der Auftrag gegeben ist. Hat <strong>das</strong> Land zwei<br />

Münzsysteme, so ist der Preis nach dem vorherrschenden zu be-<br />

stimmen, oder falls sie einander gleichstehen, nach demjenigen, der 20<br />

für den Mandanten der vortheilhafteste ist.<br />

In den älteren <strong>Recht</strong>sbüchern gelten nur Gold- und Silber-<br />

Münzen als Landesmünze, nicht Kupfermünzen, selbst wenn sie amt-<br />

lichen Curs hatten. Richtiger bestimmt sind alle diejenigen Werth-<br />

objekte zulässig, welche in dem Verkehr des Landes gewohnheits-<br />

mässig als Werthmesser gebraucht werden, sei es Geld oder Geldes<br />

Werth.<br />

§ 5. Wer ein allgemeines Verkaufsmandat hat, darf die res man-<br />

data oder einen Theil derselben nicht an sich selbst noch an sein<br />

unmündiges Kind, <strong>über</strong>haupt nicht an ein seiner Vormundschaft 3°<br />

unterstehendes Wesen (einen Wahnsinnigen oder Verschwender)<br />

verkaufen, selbst dann nicht, wenn der Mandant es ausdrücklich er-<br />

laubt hat. W^enn der Mandant den Preis bestimmt mit dem Zusatz,<br />

<strong>das</strong>s unter keinen Umständen ein höherer Preis genommen<br />

werden soll, so darf auch unter diesen Umständen, wo eine Beein-<br />

trächtigung des ]\Iandanten ausgeschlossen ist, der Mandatar dennoch<br />

weder an sich selbst noch an sein Mündel verkaufen. Wenn

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!