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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^00 Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. % 1<br />

wünscht, ihn zu erwerben auch wider den Willen seines socius oder<br />

desjenigen, der den Antheil von letzterem erworben hat.<br />

§ I. Die einzige Quelle des Vorkaufsrechtes ist bei den<br />

Schafiiten der gemeinsame Besitz oder Mitbesitz') (bei den Hane-<br />

fiten ausserdem auch noch die Nachbarschaft), und zwar eine solche<br />

Form des gemeinsamen Besitzes, bei der eine räumliche Sonderung<br />

der Besitzantheile nicht vorhanden ist, bei der vielmehr der Besitz<br />

des einen Mitbesitzers wie des anderen sich ununterscheidbar <strong>über</strong><br />

<strong>das</strong> ganze Objekt erstreckt.^)<br />

Der Nachbar meines Hauses oder Feldes hat nicht ein Vor- 10<br />

kaufsrecht gegen mich, und wenn ein Hanefitischer Richter auf<br />

Grund des von ihm angenommenen Vorkaufsrechtes des Nachbars<br />

ein Urtheil fällt, so ist es selbst dann nicht gültig, W'enn es einem<br />

Schafiiten zum Vortheil gereicht.<br />

Das <strong>Recht</strong> des Vorkaufs ist latent, solange <strong>das</strong> Objekt sich im<br />

gemeinsamen Besitz der beiden oder mehrerer Mitbesitzer befindet<br />

es wird activ in dem Moment, wo ein Mitbesitzer seinen Besitz-<br />

antheil verkauft, also durch den Verkaufsvertrag.<br />

Das Objekt, worauf <strong>das</strong> Verkaufsrecht Anwendung findet, ist<br />

theilbarer Immobiliarbesitz. Das Objekt muss in der Weise theilbar 20<br />

sein, <strong>das</strong>s seine Nutzbarkeit dadurch nicht verloren geht, genauer aus-<br />

gedrückt: <strong>das</strong>s der Theil nach der Auftheilung noch denselben<br />

Nutzen (wenn auch in geringerem Masse) gewährt, den <strong>das</strong> ganze<br />

ungetheilte Objekt gewährte. Eine Mühle oder ein Bad, die so<br />

gross sind, <strong>das</strong>s sie, wenn getheilt, auch noch als Mühle oder Bad<br />

dienen können, können <strong>das</strong> Objekt eines Vorkaufsrechtes sein.<br />

Wenn dagegen ein Bad so klein ist, <strong>das</strong>s nach der Zertheilung<br />

immerhin noch etwas Nutzbares (wie z. B. Baumaterial), nicht aber<br />

ein nutzbares Bad übrig bleiben würde, kann es nicht der Gegen-<br />

stand eines Vorkaufsrechtes sein. 30<br />

Wenn A und B ein kleines Haus in der Weise gemeinschaftlich<br />

besitzen, <strong>das</strong>s A Vio, B 9/^^ besitzt und B seinen Theil verkauft,<br />

hat A <strong>das</strong> Vorkaufsrecht. Denn wenn der Käufer, der den Antheil<br />

des B erworben hat, die Auftheilung verlangt, so muss die Theilung

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