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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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556 Buch IV, Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. % 5<br />

sprechenden Theil der in dem Contrakt vereinbarten Miethe zu<br />

fordern, d. h. der Vertrag gilt für erloschen.<br />

b) Wenn aber <strong>das</strong> Schiff Spuren des Unglücks zeigt und <strong>das</strong><br />

Unglück in Gegenwart des Miethers passirt ist, bleibt der Vertrag<br />

in Kraft für den Theil der bis dahin geleisteten Arbeit, und der<br />

Schiffer hat den entsprechenden Theil der Miethe zu fordern. Es<br />

ist derselbe Fall, wenn A einen Schneider dingt, ihm aus einem<br />

Stoff ein Kleid zu machen. Der Schneider näht einen Theil des<br />

Kleides in Gegenwart des Besitzers oder in seinem Hause. Darauf<br />

wird es gestohlen oder verbrannt. In diesem Fall bleibt für die ge- 10<br />

leistete Arbeit der Contrakt bestehen, und der Schneider kann den<br />

entsprechenden Lohntheil fordern.<br />

Bei der Aufhebung eines Miethsvertrages ist zu beachten, <strong>das</strong>s<br />

er für den abgelaufenen Theil der Vermiethungsdauer nur dann in<br />

Kraft bleibt, wenn<br />

a) der Miether <strong>das</strong> gemiethete Objekt thatsächlich in Empfang<br />

genommen hat die Verfügung dar<strong>über</strong> bekommen hat, wobei es<br />

einerlei ist, ob er <strong>das</strong> Objekt benutzt hat oder nicht; und<br />

b) wenn von der Vermiethungsdauer immerhin schon ein solcher<br />

Zeitraum verstrichen ist, für den Miethe gezahlt werden muss. 20<br />

Erlischt der Contrakt, ohne <strong>das</strong>s diese beiden Bedingungen erfüllt<br />

sind, so ist er ungültig sowohl für den abgelaufenen Theil der Ver-<br />

miethungsdauer wie für den noch nicht abgelaufenen Theil.<br />

Ferner gilt die Bestimmung, <strong>das</strong>s der Miethsvertrag durch <strong>das</strong><br />

Zugrundegehen des gemietheten Objekts erlischt, nur für den Fall,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt nach dem Vertragsschluss sofort dem Miether <strong>über</strong>-<br />

geben worden ist, sich also nicht auf einen Vertrag <strong>über</strong> eine künftige<br />

Leistung bezieht. Wenn A durch einen Miethsvertrag dem B ein<br />

Pferd zur Verfügung zu stellen verspricht, A <strong>das</strong> Pferd herbeiholen<br />

lässt, <strong>das</strong>selbe aber während dessen stirbt, so ist der Vertrag nicht 30<br />

erloschen, sondern bleibt in Kraft, indem der Vermiether verpflichtet<br />

ist <strong>das</strong> zu Grunde gegangene Pferd durch ein anderes zu ersetzen.<br />

Dazu ist er ebenfalls verpflichtet, wenn <strong>das</strong> gelieferte Pferd sich als<br />

der gegebenen Beschreibung nicht entsprechend herausstellt.<br />

§ 5.<br />

Der Miether ist im Verhältniss zu dem gemietheten Objekt<br />

wie der gemiethete Arbeiter gegen<strong>über</strong> dem ihm zur Bearbeitung<br />

<strong>über</strong>gebenen Stoff Vertrauensperson, Depositar, wie der Leihnehmer

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