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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 15<br />

Eine andere Ansicht, nach der die Ehefrau A ihre ^anze Ehe-<br />

gabe an den Mann zurückgeben muss, ist zu verwerfen, weil dadurch<br />

eine solche Situation geschaffen würde, <strong>das</strong>s der Mann seiner Frau<br />

beigewohnt habe, ohne ihr dafür irgend ein Aequivalent gegeben zu<br />

haben. Und dies, d. h. einem Manne die Beiwohnung zu gestatten,<br />

ohne von ihm ein Aequivalent zu erhalten, ist <strong>das</strong> Privilegium der<br />

Frauen des Propheten.<br />

2.0 Wenn zwei Zeugen aussagen, <strong>das</strong>s zwischen Mann und<br />

Frau ein solcher Grad der Milchverwandtschaft besteht, der eine<br />

Ehe zwischen den beiden unmögUch macht, (und die beiden lo<br />

Eheleute nicht den Gegenbeweis zu führen vermögen), wird die<br />

Ehe annullirt. Wenn aber diese Zeugen später ihre Aussage<br />

widerrufen, nachdem die Ehe annullirt worden ist, haben sie dem<br />

Ehemann die ganze Ehegabe zu zahlen, falls er nicht zugiebt, <strong>das</strong>s<br />

ihre erste Aussage auf Wahrheit beruht.<br />

Die Gründe, wegen eines von welchen der Ehemann die Ehe-<br />

gabe zu zahlen verpflichtet ist, sind drei:<br />

1. der Ehecontrakt,<br />

2. eine Beiwohnung aus Versehen,<br />

3. der Tod des einen der beiden Eheleute oder der beiden. 20<br />

Im Fall I. ist die contraktlich stipulirte Ehegabe zu zahlen, falls<br />

die Ehe allen Anforderungen des Gesetzes entspricht, dagegen die<br />

Durchschnitts-Ehegabe,<br />

falls die Ehe nicht allen Forderungen des<br />

Gesetzes entspricht, ohne gerade null und nichtig ^ zu sein, und<br />

falls die Ehegabe nicht im Contrakt fixirt worden ist.<br />

Im Falle 2. ist die Durchschnitts-Ehegabe zu zahlen.<br />

Für den Fall 3. gilt die Regel, <strong>das</strong>s der Tod in der Ehe auf<br />

die Ehegabe dieselbe Wirkung ausübt wie die vollzogene Beiwohnung.<br />

Es ist die ganze Ehegabe, sei es die contraktlich fixirte oder die<br />

durchschnittliche, von dem Mann oder dessen Erben an die Frau 30<br />

oder ihre Erben zu zahlen. Voraussetzung ist hierbei, <strong>das</strong>s die<br />

Ehe eine corr^cU war. War sie incorrect (fehlten z. B. die Braut-<br />

zeugen), so liegt eine Verpflichtung zur Zahlung der Ehegabe nicht<br />

vor. Baguri II, 125, 34.<br />

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