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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Buch IV, Kap. I. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. 277<br />

b) Das Objekt muss einen zulässigen, erstrebenswerthen Nutzen<br />

gewähren. Weintrauben dürfen zur Weinfabrikation nicht verkauft<br />

werden. Spiel- und Musik-Instrumente, Bücher ungläubigen, astro-<br />

logischen oder philosophischen Inhalts können nicht Objekte eines<br />

gesetzlichen Verkaufs sein. Wilde Thiere, zwei Weizenkörner werden<br />

als Beispiele von Objekten, deren Nutzen nicht erstrebenswerth ist,<br />

angeführt. Ein Objekt gilt auch dann als nutzbar, wenn es nicht<br />

gegenwärtig, sondern erst in Zukunft einen Nutzen gewährt, z. B.<br />

ein junges Thier oder ein Sklavenkind, sofern es die Mutter ent-<br />

behren kann oder falls die Mutter nicht mehr lebt. Vgl. Minhäg lo<br />

I, 365-<br />

c) Das Objekt muss für den verfügungsberechtigten Verkäufer<br />

lieferbar sein^). Es kann also Niemand seinen entflohenen Sklaven<br />

verkaufen, da er ihn nicht liefern kann. Verfügungsberechtigt ist<br />

der Verkäufer, wenn er Besitzer oder dessen Vormund oder Stell-<br />

vertreter ist. Wenn Jemand widerrechtlich ein Objekt verkauft, <strong>das</strong><br />

seinem Verwandten gehört und <strong>das</strong> er einmal von ihm erben wird,<br />

indem er der Meinung ist, <strong>das</strong>s der betr. Verwandte noch lebt, so<br />

wird ein solcher Verkauf rechtsgültig, wenn sich herausstellt, <strong>das</strong>s<br />

der Erblasser zur Zeit des Verkaufs bereits gestorben war, der 20<br />

Verkäufer als Besitzer rechtmässig <strong>über</strong> <strong>das</strong> Objekt verfügen konnte.<br />

Es kann Niemand etwas verlorenes verkaufen, auch nicht etwas,<br />

<strong>das</strong> ihm zwar gehört, aber ihm von einem Anderen widerrechtlich<br />

vorenthalten wird. Ferner darf er nicht ein Stück eines kostbaren<br />

Gegenstandes, einer Vase, eines Schwertes, eines Stoffes verkaufen,<br />

wenn die Abtrennung desselben einen Werthverlust zur Folge hat;<br />

wohl aber darf er Theile von solchen Stoffen verkaufen, bei denen<br />

durch Abtrennung beliebiger Theile kein Werthverlust eintritt.<br />

Hierbei ist zu beachten, <strong>das</strong>s der Besitzer eines kostbaren Schwertes<br />

allerdings einen bestimmten Theil (die Hälfte, ein Drittel etc.) des- 30<br />

selben verkaufen darf, aber in diesem Falle hat der Käufer nicht<br />

zerlegt:<br />

^) Von Baguri und Elkhatib wird diese Bestimmung in zwei<br />

a) Der Verkäufer muss <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> und die Macht haben, <strong>das</strong><br />

Objekt zu Iiefer7i;<br />

b) Der Käufer muss <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> und die Macht haben, sich <strong>das</strong><br />

Objekt liefern zit lassen.

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