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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ l6 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 225<br />

berufen, der dem Erblasser am nächsten verwandt ist, während die<br />

ferner verwandten nichts bekommen.<br />

Wenn daher z. B. zwei entfernte Verwandte vorhanden sind,<br />

nämlich<br />

eine Tochter der Tochter und<br />

eine Tochter der Tochter des Sohnes,<br />

so wird die erstere zur Erbschaft berufen, weil sie dem Erblasser<br />

um eine Generation näher verwandt ist als die zweite, die in diesem<br />

Falle leer ausgeht.<br />

Derselbe Fall würde nach der ersten Theorie in einer ganz lo<br />

anderen Weise entschieden werden müssen:<br />

A) Die Tochter-Tochter tritt an die Stelle der<br />

Tochter, welche erbt ^2 = Vö<br />

B) Die Tochter-Tochter des Sohnes tritt an die<br />

Stelle der Sohnes-Tochter, welche erbt ^6 = Ve<br />

Summa Vö-<br />

Der Rest von ^6 fällt den beiden Erbinnen nach dem Rück-<br />

fallsrecht ^) zu , und zwar theilen sie sich denselben pro rata ihrer<br />

Erbantheile ('/a und '/e)» so<strong>das</strong>s A 172 mal so viel bekommt als B.<br />

Danach erbt durch <strong>das</strong> Rückfallsrecht 20<br />

A 3/^ von -/„ = Vi 2<br />

B V, von Vö = Vi2-<br />

Die Vertheilung der gesammten Erbmasse ist danach folgende:<br />

A erbt 3/^ als Quote + V12 als Rückfallsantheil = 9/^, = 3/^<br />

B „ V6 „ „ + V12 „ „ = Via - V4<br />

Summa 1/^.<br />

Wenn keinerlei Erben vorhanden sind, auch keine entfernten<br />

Verwandten, und wenn ein den Gesetzen des Islams entsprechender<br />

oder nach den Gesetzen des Islams richtig verwalteter Fiscus nicht<br />

vorhanden ist, darf ein beliebiger Muslim den Besitz an sich 30<br />

nehmen, ihn verwenden, wie ein gerechter Richter ihn (für öffent-<br />

liche Zwecke) verwenden würde, und sich für seine Mühe daraus<br />

bezahlt machen. Wenn dieser Mann einen Anspruch gegen den<br />

Fiscus hat (z. B. auf Unterhalt), kann er sich aus dieser Erbschaft<br />

bezahlt machen und kann mit sammt seiner Familie sein Leben<br />

lang davon zehren.<br />

S ach au, Muharamedanisches <strong>Recht</strong>. IC

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