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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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•7Q2 Buch IV. Kap. 7. Bürgschaft. Anmerkungen. 5 l<br />

eine für ihn verbindliche auf sich nimmt, ohne Bedingung und ohne<br />

Ansetzung eines besonderen Termins. Wenn Jemand erklärt: ,,Ich<br />

will nach einem Monat die Bürgschaft <strong>über</strong>nehmen", so ist <strong>das</strong><br />

rechtsunwirksam.<br />

Dagegen ist es gültig, wenn sich Jemand verpflichtet einen<br />

Arideren zu einem bestimmten Termin zur Stelle zu schaffen, wie<br />

es gültig ist, wenn ein Bürge sich verpflichtet eine momentan fällige<br />

Schuld zu einem bestimmten Termin zu bezahlen.<br />

Wenn der Bürge sich verbürgt: eine sofort fällige Schuld 2u<br />

einem späteren Termin zu zahlen, gilt der Termin nur für den 10<br />

Bürgen, nicht für den Schuldner. Wenn daher der Schuldner stirbt,<br />

kann der Gläubiger sich sofort aus seinem Nachlass bezahlt machen,<br />

er kann aber nicht den Bürgen zwingen vor dem Termin zu zahlen.<br />

Wenn dagegen der Bürge sich verbürgt: eine zu einem späteren<br />

Termin zahlbare Schuld sofort zu zahlen, kommt der dem Schuldner<br />

gewährte Termin auch dem Bürgen zu Gute und der Bürge kann<br />

trotz seines Versprechens nicht gezwungen werden vor dem Termin<br />

zu zahlen. W^enn aber der Schuldner stirbt, ist die Schuld sofort<br />

zahlbar sowohl für den Bürgen wie für den Nachlass des Schuldners.<br />

Bürge kann nur sein, wer verfügungsberechtigt ist, ferner wer 20<br />

<strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hat eine Zuwendung ohne Aequivalent zu machen, selbst<br />

wenn er betrunken, ein stultus neglectus (s. S. 345 c.) oder bankrott<br />

ist, letzterer nur zu Lasten seines Credits und unter der Voraus-<br />

setzung, <strong>das</strong>s die Zahlung, zu der er sich verpflichtet, nicht vor<br />

seiner Entlassung aus dem Vermögens-Sequester fällig wird.<br />

Personen, die nicht Bürgen sein können, sind <strong>das</strong> Kind, der<br />

Geisteskranke, der unter Sequester stehende Verschwender, der<br />

Kranke in seiner Todeskrankheit, der ebenso viele Schulden wie<br />

Activa hat, ein Gezwungener, z. B. ein von seinem Herrn gezwun-<br />

gener Sklave.<br />

Dagegen kann der Sklave mit Erlaubniss seines Herrn oder<br />

seiner Herren sich für eine frem.de Person zu Guhsten eines fremden<br />

Gläubigers verbürgen, (natürlich zu Lasten des Herrn). Nach<br />

eirier Ansicht kann der Sklave mit Erlaubniss seines Herrn auch<br />

für seinen Herrn zu Gunsten eines fremden Gläubigers Bürge sein.<br />

Ein als fromme Stiftung vergebener Sklave kann Bürge sein,<br />

wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Stiftung gemacht ist, es<br />

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