20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

S I Buch IV. Kap, 9. Compagnie-Geschäft. Anmerkungen. 417<br />

dürfen sie ein Compagnie-Geschäft damit betreiben, indem sie sich<br />

gegenseitig die volle Freiheit, Handel damit zu treiben, gewähren.<br />

Die Bestimmung, <strong>das</strong>s nicht-fungible Dinge nicht <strong>das</strong> Gesell-<br />

schaftskapital bilden können, lässt sich durch einen Kauf und Verkauf<br />

umgehen: Wenn A ein Haus und B einen Garten hat, so verkauft<br />

A dem B einen Theil seines Hauses und B dem A einen Theil<br />

seines Gartens. Dann sind Haus und Garten gemeinsamer Besitz<br />

von A und B und als solcher ihr Gesellschaftskapital.<br />

Ad b: Die fungiblen Objekte, welche den Joint stock bilden,<br />

müssen derselben Art und Species sein. Man kann also nicht Silber- 10<br />

geld mit Goldgeld, nicht weissen Weizen mit rothem Weizen zu<br />

einem Joint stock vereinigen. Dagegen steht es jedem einzelnen<br />

Compagnon frei, viel oder wenig zu dem Gesellschaftskapital bei-<br />

zusteuern.<br />

Ad c: Die Beiträge oder Zahlungen der einzelnen Compagnons<br />

bilden ein einziges, ungetheiltes Gesellschaftscapital. Die Bildung<br />

desselben muss abgeschlossen sein, bevor der Compagnie-Vertrag<br />

geschlossen werden kann.<br />

Ad d :<br />

Die unter den Compagnons gegenseitig concedirte Actions-<br />

freiheit ist durch folgende Bestimmungen beschränkt: 20<br />

Keiner der Compagnons darf auf Credit verkaufen. Jeder von<br />

ihnen darf nur gegen Landesmünze verkaufen und darf sich keines<br />

Betruges schuldig machen. Er darf auf Kosten des Joint stock nur<br />

dann reisen, wenn der andere Compagnon seine Einwilligung dazu<br />

giebt. Wenn der Compagnon A etwas thut, wozu er nicht berechtigt<br />

ist, so hat <strong>das</strong> keine Wirkung auf B's Antheil an dem<br />

Gesellschaftskapital, während es nach der vorherrschenden Ansicht<br />

für seinen eigenen Antheil in Kraft bestehen bleibt.<br />

Es ist nicht nöthig, <strong>das</strong>s alle Compagnons an der Geschäfts-<br />

führung Theil nehmen. Wenn z. B. zwei Compagnons vorhanden 30<br />

sind, so kann A für sein Theil dem B die Actionsfreiheit gewähren,<br />

so <strong>das</strong>s B der einzige Geschäftsführer ist.<br />

Die gegenseitige Gewährung der Actionsfreiheit unter den Com-<br />

pagnons muss in unzweideutigen Worten und nach der Constituirung<br />

des Gesellschaftskapitals erfolgen, nicht vorher.<br />

Der Compagnon muss nach dem Gesetze verfügungsberechtigt,<br />

und darf allenfalls Christ oder Jude sein. Doch soll der Muslim<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!