20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

I-C2 Buch rV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. % 3<br />

Demnach ist Abu Suga s Paragraph nur gültig für den Mieths-<br />

vertrag sub a).<br />

§ 3. Der Miethsvertrag erlischt nicht mit dem Tode eines Con-<br />

trahenten oder beider Contrahenten , sondern geht <strong>über</strong> auf seine<br />

od?r ihre Erben. Er ist wie der Kaufvertrag für beide Theile ver-<br />

bindlich und gestattet nicht eine einseitige Lösung.<br />

Der Miethsvertrag wird 7itc/i^ aiifgeJioben in folgenden Fällen:<br />

1. Wenn Jemand einen Acker zum Besäen miethet und nun<br />

der Fall eintritt, <strong>das</strong>s der Acker nicht mehr bewässert werden<br />

kann, so ist nicht schon dadurch allein der Vertrag aufgehoben, 10<br />

da es unter Umständen möghch ist auch ohne solche Bewässerung<br />

den Acker zu bebauen. Indessen steht dem Miether die optio zu,<br />

und wenn sich nun herausstellt, <strong>das</strong>s der Acker ohne die Be-<br />

wässerung nicht anbaufähig ist, ist der Miethsvertrag aufgehoben.<br />

2. Der Verkauf eines gemietheten Objekts hebt die Ver-<br />

miethung nicht auf, einerlei ob der Vermiether es an den Miether<br />

verkauft hat oder ohne des Miethers Genehmigung an einen<br />

Anderen. Dem Käufer, der ein vermiethetes Objekt gekauft hat,<br />

steht nicht die optio zu, wenn er wusste, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt ver-<br />

miethet war. Er hat eben eine Sache gekauft, deren Nutzen 20<br />

während der Vermiethungs-Dauer nicht ihm, sondern dem Miether<br />

gehört. Wenn er dagegen nicht wusste, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt ver-<br />

miethet war, hat er <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der optio.<br />

3. Ein Miethsvertrag kann nicht dadurch rückgängig ge-<br />

macht werden, <strong>das</strong>s während der Vermiethungsdauer die ent-<br />

sprechenden Miethspreise steigen, auch dann nicht, wenn es sich<br />

um eine Miethe handelt, die einer Stiftung (Wakf) zukommt. Wer<br />

vermiethet, hat Gelegenheit bei Abschluss des Miethsvertrages seinen<br />

Vortheil zu wahren, später aber nicht mehr.<br />

4. Wenn Jemand seinen vermietheten Sklaven freilässt, wird 30<br />

dadurch der Miethsvertrag nicht aufgehoben, und der Freigelassene<br />

hat nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, von seinem Freilasser die Miethe für die Zeit<br />

vom Moment seiner Freilassung bis zum Ende der Vermiethungs-<br />

dauer zu fordern. Der Herr hat ihn freigelassen in dem Zustande,<br />

<strong>das</strong>s sein Nutzen (seine Arbeit) während der Vermiethungsdauer<br />

dem Vermiether gehörte. Der servus libertus muss während des<br />

angegebenen Zeitraums, da er von seinem frühern Herrn nicht<br />

I

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!