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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 23 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. 805<br />

Der Embryo gilt in diesem Zusammenhang wie ein anderes<br />

menschliches Wesen. Wenn zwei schwangere Frauen zusammenstossen<br />

und sie mitsammt ihren Embryos sterben, so ist aus dem<br />

Nachlass jeder Frau eine vierfache Busse zu zahlen. Wenn zwei<br />

männliche Wesen zusammen stossen und beide in Folge dessen<br />

sterben, so ist aus dem Nachlasse eines jeden von ihnen eine<br />

doppelte Busse zu zahlen.<br />

Wenn die Tödtung absichtlich oder halbabsichtlich geschehen,<br />

ist die Busse sofort zu leisten, während sie nach der unabsichtlichen<br />

Tödtung zu einem späteren Termin erfolgen kann. 10<br />

Wenn der Tödtende ein Minderjähriger oder ein Wahnsinniger<br />

war, so hat der Vormund aus dem Vermögen des Mündels <strong>das</strong><br />

Sühnegeld zu zahlen. Wenn der tödtende ein Sklave war, muss<br />

er, da er Besitz nicht hat, die Busse in Gestalt des vorgeschriebenen<br />

Fastens leisten.<br />

Wenn Jemand auf Geheiss eines Anderen eine Tödtung begeht,<br />

ohne geistig verantwortungsfähig zu sein, so hat der Andere die<br />

Busse zu leisten.<br />

Der freizukaufende Sklave muss Ganz-Sklave sein.<br />

Wer einen Loskauf nicht ausführen kann, sei es <strong>das</strong>s ein 20<br />

loszukaufender Sklave nicht vorhanden ist, sei es <strong>das</strong>s der zur Busse<br />

verpflichtete nicht die erforderlichen Mittel hat, sei es <strong>das</strong>s er den<br />

Loskauf nur zu einem solchen Preise ermöglichen kann, der den<br />

lokalen Durchschnittspreis <strong>über</strong>steigt, so hat er zu fasten.<br />

Es ist Vorschrift, die zwei Mond- Monate ohne Unterbrechung zu<br />

fasten. Wenn der Fasten - Anfang nicht durch den Monats- Anfang<br />

bestimmt werden kann , wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.<br />

Wer wegen Krankheit nicht fasten kann, muss in der Weise<br />

Busse thun, <strong>das</strong>s er 60 Armen speist, indem er, wie es an dem<br />

grossen Feste nach dem Ende des Fastenmonats Ramadan Sitte 30<br />

ist, einem jeden von ihnen ein Mudd Brodkorn giebt. Ausge-<br />

schlossen von dieser Speisung sind die Nicht-Muslims und von den<br />

Muslims die Mitglieder der Familien Häsim und 'Abd-Elmuttalib,<br />

die nächsten Verwandten des Propheten, die auch von dem Empfang<br />

des Zekat d. i. der Armensteuer, die im grossen Feste an die<br />

Armen vertheilt wird, ausgeschlossen sind.

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