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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^"O Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen. S i- 2<br />

Wenn dagegen seine Passiva ebenso gross sind wie seine Activa,<br />

erstreckt sich der Sequester <strong>über</strong> den ganzm Nachlass des Kranken.<br />

Ad f: Der Sklave, der verantwortungs- und zurechnungsfähig<br />

ist, kann vermögensrechtliche Abmachungen nur mit Erlaubniss,<br />

d. h. im Auftrage seines Herrn zu dessen Gewinn oder Last treffen.<br />

Der Sklave, der nicht verantwortungs- und zurechnungsfähig ist,<br />

kann auch mit Erlaubniss seines Herrn vermögensrechtliche Ver-<br />

bindlichkeiten nicht eingehen.<br />

Eine Sonderstellung nimmt der servus contrahens ein: Er darf<br />

Zuwendungen an Andere nicht machen, aber alle anderweitigen<br />

Geschäfte sind ihm erlaubt.<br />

Der Sklave, wenn er stultus, ein Verschwender ist, darf Ge-<br />

schenke oder testamentarische Zuwendungen annehmen, auch gegen<br />

<strong>das</strong> Verbot seines Herrn, indessen solche Zuwendungen fallen nicht<br />

dem Sklaven zu, sondern seinem Herrn.<br />

Anderweitige Arten des Sequesters sind folgende:<br />

Der Herr kann nicht frei verfügen <strong>über</strong> seinen servus contrahens<br />

(denn er hat ihm gegen Ratenzahlungen die Freiheit zugesichert);<br />

der Verkäufer eines Objektes kann <strong>über</strong> <strong>das</strong>selbe, solange es<br />

der Käufer noch nicht in Besitz genommen hat, nicht verfügen,<br />

der Besitzer einer Sache, die ihm widerrechtlich von einem<br />

Anderen vorenthalten wird, sowie <strong>über</strong> einen flüchtigen Sklaven<br />

nicht verfügen;<br />

der Apostat vom Islam kann nicht <strong>über</strong> sein X'ermögen ver-<br />

fügen. Wenn er stirbt, gehört sein Vermögen dem Muhammeda-<br />

nischen Fiscus. Indessen ist gültig eine solche vermögensrechtliche<br />

Verfügung von ihm, welche als fromme Stiftung fortbestehen kann,<br />

wie z. B. die Freilassung eines Sklaven, sei es für sofort, sei es für<br />

die Zeit nach seinem Tode. Der von einem Apostat freigelassene<br />

Sklave wird als fromme Stiftung z. B. einer Moschee <strong>über</strong>wiesen;<br />

der Pfandgeber darf <strong>über</strong> <strong>das</strong> verpfändete Objekt, nachdem<br />

der Gläubiger es in Empfang genommen, nicht verfügen ausser mit<br />

Erlaubniss desselben.<br />

§ 2. Bei einem Kinde wird unterschieden, ob es schon Unter-<br />

scheidungsgabe ') besitzt oder nicht. Ein Kind von nicht-muslimi-<br />

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