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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I Buch IV. Kap. 10. Mandat. Anmerkungen. 42Q<br />

cedirt worden sei oder <strong>das</strong>s B sie geerbt oder als Legat bekommen<br />

habe, so diuss X die Zahlung leisten, wenn er die Aussage des A<br />

für wahr hält, weil er damit anerkennt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Besitzrecht an dem<br />

Objekt auf B <strong>über</strong>gegangen ist.<br />

§ I. Wer nicht verfügungsberechtigt ist, wie z. B. ein Kind oder<br />

ein Wahnsinniger, kann nicht Mandant, nicht Mandatar sein. Das-<br />

selbe gilt von dem Ohnmächtigen, demjenigen Betrunkenen, der<br />

unabsichtlich betrunken geworden, sowie von demjenigen, der nicht<br />

gesetzlich unbescholten ist. W^enn daher ein Weib, <strong>das</strong> eine Ehe<br />

eingehen will, einen Mann, der nicht gesetzlich unbescholten ist, zu lo<br />

ihrem Brautanwalt macht, so ist eine unter dessen Vermittelung ab-<br />

geschlossene Ehe null und nichtig. Vgl. Buch I g 6. 6.<br />

Der Mandant muss die Verfügung <strong>über</strong> die res mandanda<br />

haben, sei es als Besitzer, sei es als Vormund. Der Vormund kann<br />

sich in den Geschäften der Vormundschaft für Unmündige, Geistes-<br />

kranke und Verschwender vertreten lassen.<br />

Th^ positive Definition des Mandanten (wer verfügungsberechtigt<br />

<strong>über</strong> eine Sache ist, kann sie einem Mandatar <strong>über</strong>geben) erleidet<br />

folgende Ausnahmen:<br />

a) Wer ein Blutrecht gegen einen Anderen hat, darf, um zu 20<br />

ihm zu gelangen, die Thür seines Hauses einschlagen oder ein Loch<br />

in die Mauer desselben reissen, er darf sich aber hierin nicht ver-<br />

treten lassen.<br />

b) W^enn ein rite constituirter Mandatar im Stande ist, ein Man-<br />

dat auszuüben, und die Ausübung desselben nicht unangemessen für<br />

ihn ist, darf er sich in der Ausübung seines Mandats nicht vertreten<br />

lassen. Dagegen darf er sich vertreten lassen, wenn er nicht im<br />

Stande ist, <strong>das</strong> Mandat auszuüben, oder wenn die Ausübung des-<br />

selben für ihn nicht angemessen ist.<br />

c) Der mit Erlaubniss seines Herrn Handel treibende Sklave -.q<br />

(vgl. S. 354. 355)<br />

nicht vertreten lassen.<br />

ist selbst verfügungsberechtigt, darf sich aber<br />

d) Der unter Curatel stehende Verschwender darf mit Erlaub-<br />

niss seines Vormundes sich verheirathen und in dieser Sache frei<br />

verfügen, darf sich aber in ihr nicht vertreten lassen.<br />

Die negative Definition des Mandanten (wer nicht verfügungs-<br />

berechtigt ist, darf nicht u. s. w.) erleidet folgende Ausnahmen:

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