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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Die Freilassung der Sklaven ist ein Gott wohlgefälliges<br />

Werk und giebt ein Anrecht auf eine Belohnung im Jenseits. ,,Wer<br />

einen Muslimischen Sklaven freilässt, erhält dadurch Befreiung vom<br />

Fegefeuer". Muhammed soll 63 Sklaven die Freiheit geschenkt<br />

haben.<br />

Die Freilassung wird definirt als die Befreiung eines mensch-<br />

lichen Wesens aus dem Besitzverhältniss (d. i. aus dem Stadium der<br />

Unfreiheit) nicht zu Gunsten eines anderen Besitzers, wodurch der<br />

Freilasser Gottes Wohlgefallen zu erlangen strebt. 10<br />

Die Hauptobjekte von der Lehre der Freilassung sind drei:<br />

1. der Freilasser,<br />

2. der Freigelassene,<br />

3. der Ausdruck der Freilassung (s. § 2).<br />

Der Freilasser muss rechtmässiger Besitzer des Sklaven und<br />

verfügungsberechtigt, d. i.<br />

a) volljährig,<br />

b) im Vollbesitz der Geisteskräfte,<br />

c) im Vollbesitz der bürgerlichen <strong>Recht</strong>e<br />

sein. Wenn daher ein Minderjähriger, ein Geisteskranker oder eine 20<br />

wegen Verschwendung oder Bankerott unter Curatel stehende Person<br />

eine Freilassung verfügt, ist sie rechtsunwirksam.<br />

Ferner muss der Freilasser nach freiem Willen handeln. Eine<br />

erzwungene Freilassung ist ungültig, ausgenommen die vom Richter<br />

nach den Gesetzen des Islams erzwungene. Wenn z. B. ein Mann<br />

einen Sklaven abgesehen von anderen Bedingungen gegen <strong>das</strong> Ver-<br />

sprechen der Freilassung kauft und hinterher sich weigert diese<br />

Bedingungen zu erfüllen, zwingt ihn der Richter den gekauften<br />

Sklaven freizulassen.

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