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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 12 Buch IV^. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. 28q<br />

trennen, so steht die optio dem Vormunde, nicht dem mündig<br />

gewordenen zu.<br />

§ 12. Während die optio manente consessu jedem Verkaufs-<br />

vertrag eigenthümlich ist, kann, wenn die Contrahenten es wünschen,<br />

in dem Vertrag noch eine andere, besondere Art der optio vereinbart<br />

werden, die optio e contractu'), d. h. der Verkäufer oder Käufer<br />

oder beide können sich <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> ausbedingen: innerhalb dreier auf<br />

einander folgender Tage vom Momente des Vertragsabschlusses<br />

gerechnet von dem Vertrage zurückzutreten. Der Erfolg dieser<br />

optio ist, <strong>das</strong>s der Vertrag entweder für aufgehoben ^) oder für lo<br />

verbindlich erklärt 3) wird. Hat nur einer der Contrahenten sich<br />

diese optio mit Einwilligung des anderen ausbedungen, so ent-<br />

scheidet sein Votum <strong>über</strong> <strong>das</strong> Schicksal des Vertrags. Wenn da-<br />

gegen beide Contrahenten diese optio haben und der eine für die<br />

Aufhebung des Vertrages, der andere für die Gültigkeit desselben<br />

votirt, so gilt <strong>das</strong> erstere Votum, selbst wenn es später als <strong>das</strong><br />

zweite ausgesprochen worden sein sollte, weil im Allgemeinen <strong>das</strong><br />

ganze Institut der optio keinen anderen Zweck hat als den: die<br />

Möglichkeit der Aufiiebung eines Vertrags zu gewähren. Baguri<br />

I, 360, I. 2.<br />

Die optio e contractu gilt nicht bei denjenigen Kaufverträgen,<br />

bei denen sofortige Besitzergreifung (des verkauften Objektes oder<br />

des Preises oder beider Dinge) zum Wesen des Vertrags gehört,<br />

wie z. B. bei dem Verkauf von Ribä Objekten (§§ 7. 9) und bei<br />

dem Pränumerationskauf (Cap. 2).<br />

Wie die beiden Contrahenten selbst die optio e contractu aus-<br />

üben können, kann jeder von ihnen die Ausübung derselben auch<br />

einer dritten Person, die verantwortungsfähig sein muss, <strong>über</strong>tragen.<br />

Wenn z. B. A dem B seinen Ganzsklaven verkauft, so kann A sich<br />

die optio e contractu bedingen, <strong>das</strong>s der Sklave selbst dar<strong>über</strong> ent- 3°<br />

scheidet, ob der Vertrag ausgeführt werden soll oder nicht. Hat<br />

A einmal dem Sklaven diese Befugniss <strong>über</strong>geben, kann er sie ihm<br />

nicht wieder nehmen, und auch kann der Sklave sich nicht weigern<br />

^) i>_.*iJl ^L^ oder ^^yJ\ ^L^-<br />

2) ^T-«.OÜ\.<br />

3) 8)UwV\.<br />

Sa c hau, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. IQ<br />

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