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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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yßA Buch VI. Strafrecht. Text. % i'j— 22<br />

b) Das Sühnegeld für einen Juden oder Christen beträgt<br />

ein Drittel von demjenigen für einen Muslim.<br />

c) Das Sühnegeld für einen Parsen beträgt /(^ von<br />

demjenigen für einen Muslim.<br />

§ 17. Das ganze Sühnegeld, <strong>das</strong> für eine Tödtung zu<br />

zahlen ist, ist, falls von dem <strong>Recht</strong> der talio abgesehen<br />

wird, auch für folgende Verwundungen oder Verstümmelungen<br />

zu zahlen:<br />

Das Abhauen der beiden Hände, der beiden Füsse,<br />

der Nase, der beiden Ohren, die Zerstörung der beiden<br />

Augen, der vier Augenlider, der Zunge, der beiden Lippen<br />

für eine INlisshandlung, welche den Verlust der Sprache,<br />

des Gesichtes, des Gehörs, des Geruchs, des Verstandes<br />

zur Folge hat; für die Vernichtung des Gliedes und der<br />

beiden Eier.<br />

§ 18. Das Sühnegeld für eine Wunde, welche den<br />

Knochen trifft, wie für einen Zahn beträo^t fünf Kamele.<br />

§ ig. Für eine Misshandlung, welche den Verlust eines<br />

Körpertheils, durch den man keinen direkten Nutzen ge-<br />

winnt, zur Folge hat, ist ein vom Richter abzuschätzendes<br />

Sühnegeld zu zahlen.<br />

§ 20. Die für einen Sklaven zu leistende Sühne Ist<br />

die Zahlunor seines Werthes.<br />

§ 21. a) Das Sühnegeld für ein freies Embryo Ist ein<br />

Sklave oder eine Sklavin.<br />

b) Das Sühnegeld für ein unfreies Embryo ist der<br />

zehnte Theil von dem Werthe seiner Mutter.<br />

§ 22. Wenn in einer Verhandlung wegen Tödtung der<br />

Wahrscheinlichkeitsbeweis zu Gunsten des Klägers spricht,<br />

so wird ihm aufgegeben fünfzig Eide zu schwören, wodurch<br />

er <strong>das</strong> Anrecht auf <strong>das</strong> Sühneeeld erwirbt.<br />

Wenn ein solcher Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht ge-<br />

führt werden kann, werden dem Angeklagten fünfzig Eide<br />

aufgetragen.<br />

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