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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g £4 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. gO<br />

innegehalieii habe. In diesem Falle sind zwei Möglichkeiten zu<br />

unterscheiden:<br />

a) Wenn die Sklavin ein Kind gebärt innerhalb 6 Monate nach<br />

Ablauf der Immunisierung- Frist, so gehört <strong>das</strong> Kind dem Verkäufer<br />

und der Verkauf der Sklavin wird rückgängig gemacht, da er von<br />

Anfang an null und nichtig war. Denn die Sklavin war eine Mutter-<br />

sklavin ^) und eine solche kann nach Buch 11^20 nicht verkauft<br />

werden.<br />

b) Wenn die Sklavin ein Kind gebärt 6 Monate oder mehr<br />

nach Ablauf der Immunisirungs-Frist, so gehört <strong>das</strong> Kind nicht dem lo<br />

Verkäufer. In diesem Falle kann <strong>das</strong> Verhältniss zwischen dem Kinde<br />

und dem Käufer ein zweifaches sein:<br />

I. Hat der Käufer der Sklavin beigewohnt und ist die Möglich-<br />

keit vorhanden, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind von ihm gezeugt ist, insofern es<br />

innerhalb 6 Monaten nach der Beiwohnung geboren ist, so gehört <strong>das</strong><br />

Kind dem Käufer und die Sklavin tritt ein in die Stellung einer<br />

Muttersklavin die mit dem Tode ihres Herrn eo ipso die Freiheit<br />

erlangt (s. Buch IL S 20. 2i).<br />

2. Wenn der Käufer der Sklavin nicht beigewohnt hat, oder ihr<br />

beigewohnt hat zu einer Zeit;, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind unmöglich von ihm 20<br />

gezeugt worden sein kann, ist <strong>das</strong> Kind Sklave des Käufers und<br />

seine Mutter wird nicht Miittersklavin, [indem angenommen wird,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind in Hurerei empfangen sei].<br />

III. Im anderen Falle, wenn der Verkäufer eingesteht, <strong>das</strong>s er<br />

der Sklavin vor dem Verkauf beigewohnt und <strong>das</strong>s er aber vor dein<br />

Verkauf eine Luniuiiisirwigs-Frist ihr gegen<strong>über</strong> 7iicht innegehalten<br />

Iiabe, ergeben sich zwei Möglichkeiten:<br />

a) Wenn die Möglichkeit vorhanden ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind vom<br />

Verkäufer gezeugt ist, während die Möglichkeit, <strong>das</strong>s es von dem<br />

Käufer gezeugt sei, ausgeschlossen ist, so wird <strong>das</strong> Kind dem Ver- 30<br />

käufer zugesprochen.<br />

b) Wenn aber die Möglichkeit vorhanden ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind<br />

sowohl von dem Verkäufer wie dem Käufer gezeugt worden ist,<br />

wird <strong>das</strong> Kind einem der Physiognomik kundigen Manne ^) präsentirt<br />

^0)\\<br />

^<br />

^) L-äiU Der Kä'if wird von dem Richter bestimmt.

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