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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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J04 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. % 60<br />

welche sich weigert die Pflichten der Ehe zu <strong>über</strong>nehmen und zu<br />

erfüllen. S. ^ 24. 25. Sie hat kein Anrecht auf Unterhalt.<br />

Wenn bezüglich des Anrechts der Frau auf Unterhalt ein Streit<br />

entsteht, ist folgendes Verfahren einzuschlagen:<br />

a) Behauptet die Frau sich zur Verfügung gestellt zu haben,<br />

während er es leugnet, ohne seine Aussage beweisen zu können, so<br />

wird ihm der Schwur aufgetragen und demgemäss entschieden.<br />

Wenn aber auch dann noch die Frau bei ihrer Aussage beharrt,<br />

wird ihr der Gegenschwur') aufgetragen. Wenn sie diesen schwört,<br />

wird gemäss ihrer Aussage entschieden. 10<br />

b) Wenn Uebereinstimmung dar<strong>über</strong>, <strong>das</strong>s die Frau sich dem<br />

Mann zur Verfügung gestellt hat, besteht, dagegen der Mann be-<br />

hauptet, <strong>das</strong>s er seiner Frau den Unterhalt gewährt habe, während<br />

sie es leugnet, wird der Frau der Schwur aufgetragen und dem-<br />

gemäss entschieden.<br />

c) Behauptet der Mann, <strong>das</strong>s die Frau unbotmässig sei, wäh-<br />

rend sie <strong>das</strong> Gegentheil behauptet, so muss sie ihre Aussage be-<br />

schwören und dementsprechend wird ihr <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf Unterhalt<br />

zuerkannt.<br />

Wenn der Ehemann seine Frau vor dem Richter verklagt und 20<br />

sie in Folge dessen gefangen gesetzt wird, hat er ilir den Unterhalt<br />

zu liefern, beziehungsweise zu ersetzen, wenn seine Klage als un-<br />

begründet verwerfen wird. Stellt sicli aber heraus, <strong>das</strong>s seine Klage<br />

berechtigt war, so ist er zur Leistung oder zum Ersatz des Unter-<br />

halts nicht verpflichtet.<br />

Dieselbe Bestimmung gilt für den Fall, <strong>das</strong>s die Frau eine<br />

Klage erhebt, in Folge deren der Mann gefänglich eingezogen wird.<br />

Ist ihre Klage begründet, so bleibt ihr Anrecht auf Unterhalt gewahrt;<br />

erweist sich dagegen ihre Klage als unbegründet, so verliert sie <strong>das</strong><br />

Anrecht auf Unterhalt d. i, während der Dauer der Gefangenschaft 3°<br />

des Mannes.<br />

Das Maass des Unterhalts soll sein, was genügt sowohl für<br />

Zeiten der Gesundheit wie der Krankheit, und im Allgemeinen ge-<br />

nügt, <strong>das</strong>s sie am Tische ihres Ehemannes sich nährt.<br />

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