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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Ein Depositum ist etwas dem Depositar auf<br />

Treu und Glauben anvertrautes. Ein solches anzunehmen<br />

ist empfehlenswert!! für denjenigen, welcher glaubt den<br />

Pflichten des Depositars genügen zu können.<br />

§ 2. Der Depositar haftet nicht für <strong>das</strong> Depositum<br />

ausgenommen im Fall absichtlich gegen <strong>das</strong>selbe begangenen<br />

Unrechts.<br />

§ 3. Wenn der Depositar behauptet, <strong>das</strong> Depositum<br />

dem Deponenten zurückgegeben zu haben, ist seine Aus-<br />

sage entscheidend.<br />

§ 4. Der Depositar ist verpflichtet <strong>das</strong> Depositum an<br />

einem entsprechendem Aufbewahrungsort aufzubewahren.<br />

§ 5. Wenn der Deponent sein Depositum von dem<br />

Depositar zurückverlangt, der Depositar aber es nicht eher<br />

zurückgiebt, als bis es zu Grunde geht, obwohl er im Stande<br />

war es früher zurückzugeben, so haftet er für <strong>das</strong>selbe.

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