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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Die Tödtung kann dreifacher Art sein:<br />

a) eine absichtliche,<br />

b) eine unabsichtliche,<br />

c) eine solche, bei der eine Absicht vorlag, aber nicht<br />

die Absicht des Tödtens (eine halbabsichtliche).<br />

§ 2. Die absichtliche Tödtung (Mord) besteht darin,<br />

<strong>das</strong>s A den B mit einem im Allgemeinen tödtlichen Instru-<br />

mente schlägt in der Absicht ihn zu tödten.<br />

Dafür trifft den A die Strafe der talio. Wenn aber<br />

ihm die talio von den Angehörigen des Getödteten erlassen<br />

wird, hat er sofort aus seinem Vermooren <strong>das</strong> erhöhte Sühne-<br />

geld (§ 12) zu zahlen.<br />

§ 3. Die unabsichtliche Tödtung (Todschlag) besteht<br />

darin, <strong>das</strong>s jemand nach irgendetwas wirft oder schiesst<br />

und zufällig einen Menschen so trifft, <strong>das</strong>s er ihn tödtet.<br />

Diesen trifft nicht die Strafe der talio, sondern er hat<br />

<strong>das</strong> ermässiofte Sühneeeld an die Erben des Getödteten zu<br />

zahlen, oder im Falle seines Unvermöc^ens haben seine<br />

Verwandten, die sogenannten 'Akile, <strong>das</strong> Sühnegeld bis zum<br />

Ablauf von drei Jahren für ihn zu zahlen.<br />

§ 4. Die halbabsichtliche Tödtung besteht darin, <strong>das</strong>s<br />

A den B absichtlich schlägt mit einem Instrumente, <strong>das</strong> In<br />

der Regel nicht tödtliche Wirkung hat, in Folge dessen<br />

B stirbt.<br />

In diesem Falle trifft den B nicht die Strafe der talio.

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