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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 3<br />

Buch IV. Kap. 24. Das Findelkind. 66^<br />

in der Stadt am meisten Gelegenheit hat die Religion und sonstige<br />

nützliche Dinge zu lernen. Doch ist es gestattet ein Findelkind<br />

aus Dorf oder Stadt in die Wüste mitzunehmen, wenn die Wüste<br />

so nahe ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind und sein Pfleger stets leicht zu er-<br />

reichen sind.<br />

Der Nicht -Muslim kann nicht Pfleger eines Findelkindes sein,<br />

ausgenommen in folgendem Fall: der Nicht-Muslim kann ein nicht-<br />

muslimisches Kind pflegen, wenn er es auf nicht -muslimischem<br />

Boden, wo kein Muslim wohnt, gefunden hat.<br />

§ 3. Was bei oder an dem Kinde gefunden wird wie Geldstücke 10<br />

unter oder auf ihm, wenn auch verstreut, oder Kleidungsstücke, die<br />

um <strong>das</strong> Kind gewickelt sind, in die es gekleidet ist, mit denen es<br />

zugedeckt ist oder die unter ihm ausgebreitet sind. Wenn es in<br />

einem verlassenen Hause gefunden wird, gehört ihm <strong>das</strong> Haus,<br />

oder ein entsprechender Antheil, wenn mehrere Kinder in dem<br />

Hause gefunden sind. Dagegen wird <strong>das</strong> Geld, was unter dem<br />

Kinde vergraben ist, nicht als der Besitz des Kindes angesehen,<br />

selbst dann nicht, wenn sich an dem Vergrabenen oder dem Kinde<br />

selbst ein Zettel mit der Notiz findet, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vergrabene ihm ge-<br />

hört'). Wenn indessen entschieden wird, <strong>das</strong>s die ganze Oertlichkeit, 20<br />

wo <strong>das</strong> Kind gefunden ist, ihm gehört, gehört ihm auch <strong>das</strong> dort<br />

vergrabene. Ebenso wird Geld oder Gut, <strong>das</strong> in der Nähe des<br />

Kindes liegt, nicht als sein Besitz angesehen, während z. B. Gold<br />

und Geld, <strong>das</strong> in der Nähe einer zurechnungsfähigen (z. B. todt auf-<br />

gefundenen) Person liegt, als deren Besitz gilt, weil es als unter der<br />

Obhut derselben befindlich gewesen anzusehen ist.<br />

Nur der Richter hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, <strong>das</strong> bei dem Kinde gefundene<br />

Gut für <strong>das</strong>selbe zu verwenden; ein Anderer (der z. B. <strong>das</strong> Kind<br />

in Pflege hat) darf es für den gleichen Zweck nur mit Genehmigung<br />

des Richters ausgeben. 30<br />

Wenn der Richter von dem bei dem Kinde gefundenen Gelde<br />

etwas für <strong>das</strong>selbe ausgiebt , muss er es sich jedes Mal von Anderen<br />

bezeugen lassen, während nach anderer Ansicht er es nur <strong>das</strong> erste<br />

Mal sich bezeuren lassen soll.<br />

') Näheres in Nihdje IV, 330, Text Z. 2. 3, und erster Rand<br />

I. 2.

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