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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Die Sühne kann sein<br />

Buch VI, Strafrecht I. Anmerkungen. § i8<br />

a) die dije, deren Betrag durch <strong>das</strong> Gesetz ein für alle Mal be-<br />

stimmt ist;<br />

b) die Jmkiune , die nicht durch <strong>das</strong> Gesetz bestimmt ist, da-<br />

her von dem Richter abgemessen werden muss.<br />

Dazu kommt als dritte Strafe der '<br />

ars, eine Entschädigung,<br />

die in einzelnen Fällen neben dije oder hukiime für Nebenattentate<br />

zu zahlen ist.<br />

Für die Bestimmung des Verhältnisses des Theils eines Gliedes<br />

zum Ganzen giebt es zwei Methoden, welche darauf basiren, <strong>das</strong>s lo<br />

die Glieder der einzelnen Menschen sehr verschiedene Dimensionen<br />

haben. Ein Drittel eines von Natur sehr kleinen Ohrs wird abge-<br />

hauen. Soll nun von dem Ohr des Thäters, <strong>das</strong> von Natur sehr<br />

gross ist, auch ein Drittel abgehauen werden? — Dabei würde die<br />

Parität der Sühne und des zu sühnenden Objekts nicht innegehalten<br />

werden — oder soll <strong>das</strong> gleiche Quantum Ohr, <strong>das</strong> der Thäter ab-<br />

gehauen, von seinem Ohr abgehauen werden? — Jene Methode<br />

heisst seciindtim partevi,^) diese secundiim inensiirain.^)<br />

Für die Beurtheilung des zerstörten Gliedes ist in Betracht zu<br />

ziehen, ob es vor dem Attentat an sich geeignet war seine Funk- 20<br />

tion auszuüben, oder ob es schon vorher dazu unfähig^) war. In<br />

letzterem Falle tritt die hukume an die Stelle der dije.<br />

Wenn <strong>das</strong> Sühnegeld einmal gezahlt ist, muss zwischen solchen<br />

Fällen, in denen es eventuell zurückgegeben werden muss,<br />

und solchen, in denen die Zurückgabe niemals Statt findet, unter-<br />

schieden werden.<br />

§ 18. Dieser Paragraph bedarf der Einschränkung. Nur die den<br />

Knochen treffende Wunde im Gesiclit und am Kopf, d. h. an dem<br />

obersten Theil des Schädels mit dem hinter dem Ohr hervorragenden<br />

Knochen, aber ohne den eigentlichen Hinterkopf ist mit 5 Ka- 30<br />

meelen zu sühnen. Dagegen ist jede den Knochen treffende Wunde<br />

an dem übrigen Theil des Körpers durch ein vom Richter zu<br />

bemessendes Sühnegeld zu sühnen.<br />

^) ÄÄ.UvJ=b. Vgl. oben unter § 10.

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