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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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41 Buch IV. Kap. 9. Compagnie-Geschäft. Anmerkungen. S i<br />

lieber nicht mit Christen und Juden ein Compagniegeschäft machen,<br />

wie er besser thut, nicht die von ihnen zubereitete Speise zu essen,<br />

ferner nicht mit Leuten, die gern Wucher- und andere schlechte<br />

Geschäfte machen.<br />

Die Gewährung der Actionsfreiheit muss eine allgemeine und<br />

nicht etwa bloss auf Kauf und Verkauf beschränkt sein. Indessen<br />

kann sie, wenn zwei Personen einen aus mehreren Arten von Ob-<br />

jekten bestehenden Gemeinbesitz haben, auf eine bestimmte Art<br />

dieser Objekte beschränkt werden.<br />

Der eine Compagnon ist im Verhältniss zum andern eine Ver- 10<br />

trauensperson, und seine Aussagen <strong>über</strong> Gewinn und Verlust, sowie<br />

z. B. dar<strong>über</strong>, <strong>das</strong>s ein Theil des Joint stock dem ursprünglichen<br />

Contribuenten zurückgegeben ist, und <strong>über</strong> ähnliche Dinge sind ver-<br />

bindlich. Wenn er behauptet, <strong>das</strong>s ein Theil des Joint stock ver-<br />

loren gegangen sei, so gelten hierfür die Bestimmungen des Depot-<br />

Gesetzes (s. Kap. 25).<br />

Wenn ein Compagnon A behauptet, <strong>das</strong>s ein in seiner Macht<br />

befindliches Objekt ihm persönlich gehöre, während der Compagnon B<br />

behauptet, <strong>das</strong>s es ein Theil des Joint stock sei, oder wenn A <strong>das</strong><br />

zweite, B <strong>das</strong> erstere behauptet, so wird demjenigen, der <strong>das</strong> Objekt 20<br />

unter seiner Hand hat der Eid aufgegeben und demgemäss entschieden.<br />

Wenn dagegen A, der <strong>das</strong> Objekt in seiner Macht hat, be-<br />

hauptet, er habe sich Etwas mit B getheilt und <strong>das</strong> in seiner Macht<br />

befindliche Objekt sei ihm zugefallen, während B behauptet, <strong>das</strong>s<br />

es ein Theil des Joint stock sei, so wird B der Eid aufgegeben und<br />

demgemäss entschieden.<br />

Wenn der eine Compagnon behauptet, einen Kauf für <strong>das</strong><br />

Compagniegeschäft gemacht zu haben, so wird, falls dies be-<br />

stritten wird, seiner Aussage Glauben geschenkt, auch wenn Verlust<br />

damit verbunden war. Das gleiche geschieht, wenn er behauptet, 30<br />

<strong>das</strong> Objekt fiir sich, nicht für <strong>das</strong> Compagnie-Geschäft gekauft zu<br />

haben, auch wenn Gewinn damit verbunden war.<br />

Der Compagnon ist Vertrauensperson, wenn er nicht <strong>das</strong> Ge-<br />

sellschaftskapital für seine eigenen Zwecke verwendet. Thut er <strong>das</strong><br />

mit Erlaubniss des Compagnons, so ist er ein Entleiher; thut er es<br />

ohne dessen Erlaubniss, ist er ein Usurpator. Ein Pferd, <strong>das</strong> den<br />

beiden Compagnons A und B gehört, stirbt, während es bei A ist.

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