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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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554 -^""^^ ^^' ^^P' ^'^' •^^^ Findelkind. % j<br />

Ebenso soll, falls ein Richter nicht vorhanden ist, der Finder<br />

des Kindes, wenn er etwas von dem Gelde des Kindes für <strong>das</strong>selbe<br />

ausgiebt, sich dies bezeugen lassen. Wenn diese Bezeugung unterbleibt,<br />

sind Richter und Finder für eine solche Verfügung dem<br />

Kinde gegen<strong>über</strong> haftbar.<br />

Wenn <strong>das</strong> Kind kein Vermögen hat, fällt es dem Fiscus zur<br />

Last, falls nicht öffentliche z. B. Stiftungs - Mittel oder testamen-<br />

tarische Zuwendungen für Findelkinder zur Verfügung stehen.<br />

Wenn der Fiscus kein Geld hat, macht der Richter eine An-<br />

leihe. Ist auch dies unmöglich, so haben die reichen Leute der Ge- lo<br />

meinde dem Finder den Unterhalt für <strong>das</strong> Kind zu gewähren als<br />

einen Vorschuss, den <strong>das</strong> Kind, nachdem es erwachsen, zurück-<br />

zuzahlen hat.<br />

Der Ortsvorstand repartirt die Kosten <strong>über</strong> die wohlhabenden<br />

Gemeinde-Mitglieder, oder wenn dies nicht ausführbar ist, bestimmt<br />

er ex aequo et bono ein Gemeindemitglied, <strong>das</strong> den Vorschuss zu<br />

leisten hat.<br />

Ist <strong>das</strong> Findelkind unerwachsen, hat es Anspruch auf den Theil<br />

des Fiscus, der die portio rcruin piiblicanivi genannt wird; ist es<br />

erwachsen, hat es Anspruch gegen denjenigen Theil, der die portio 20<br />

paupenim s. debitoruni genannt wird.<br />

Ein Findelkind, <strong>das</strong> in Muslhnischevi Lande gefunden wird, ist<br />

Muslim. Es ist Nicht-MusHm, wenn ein Nicht-Muslim den Beweis<br />

liefert, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind nicht-muslimischer Abstammung ist; wenn<br />

er aber ohne solchen Beweis <strong>das</strong> Kind reklamirt, ist dem nicht<br />

Folge zu geben, sondern <strong>das</strong> Kind ist Muslim.<br />

Muslimischem Lande wird solches von Nicht-Mushms bewohntes<br />

Land gleichgeachtet, in dem Muslims leben, wenn auch nur als<br />

zerstreute Gefangene oder als Händler, von denen <strong>das</strong> Kind ab-<br />

stammen könnte; nicht aber solches nicht-muslimisches Land, <strong>das</strong> 30<br />

z. B. muslimische Händler gelegentlich einmal durchziehen.<br />

Wird <strong>das</strong> Findelkind in einem nicht-muslimischen Lande ge-<br />

funden, wo kein Muslim wohnt, ist <strong>das</strong> Kind Nicht-Muslim.<br />

Sofern die Religion von Kindern oder Geisteskranken, die<br />

nicht Findlinge sind, in Frage kommt, ist jedes Wesen der Art<br />

Muslim, wenn eines der Eltern Muslim ist oder war.

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