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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5i6 Buch IV. Kap. 2i. Stiftung, Wakf. Anmerkungen. S '<br />

anderer, dem Gesetz entsprechender Zweck angegeben, ist sie rechts-<br />

kräftig.<br />

f) Die Stiftung muss bedingungslos sein.\) Also eine von einer<br />

Bedingung abhängig gemachte Stiftung ist null und nichtig, wie z. B.<br />

folgende: ,, Wenn Zaid konwit, stifte ich dem N. N. <strong>das</strong> und <strong>das</strong> .^^<br />

Dies gilt indessen nur in Anwendung auf die Klasse A der oben<br />

S. 613 beschriebenen Geschäfte.-)<br />

Gültig, rechtskräftig dagegen ist diese conditionelle Form der<br />

Stiftung, wenn sie sich bezieht auf Geschäfte der Klasse B, solche,<br />

welche in ihrem durch Gottes besonderes hiteresse bevorzugten 10<br />

Charakter der Freilassung von Sklaven verwandt sind. Wenn also<br />

Jemand erklärt :<br />

, ,Ie/i stifte dies Haus zu einer Moschee, wenn der<br />

Rajnadän koinmt'\ so ist <strong>das</strong> gültig. Mit dem betreffenden Datum<br />

wird <strong>das</strong> Haus zur Moschee, und bis dahin ist es unveräusserlich,<br />

weil <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Stiftung bereits darauf ruht.<br />

Die conditionelle Form der Stiftung ist auch dann gültig, wenn<br />

der Stifter <strong>das</strong> Inkrafttreten der Stiftung von seinem Tode ab-<br />

hängig macht. Beispiel: „Ich stifte mein Haus den Annen nach<br />

meinem Tode". Eine solche Transaction hat in sofern den Cha-<br />

rakter einer testamentarischen Verfügung, als <strong>das</strong> Haus aus dem 20<br />

Drittel des Nachlasses des Stifters bestritten werden muss, als der<br />

Stifter zu seinen Lebzeiten die Stiftung rückgängig machen kann<br />

und der Beneficiar, sofern er ein Erbe des Stifters ist, nur mit<br />

Erlaubniss der Miterben in den Genuss der Stiftung gelangen<br />

kann; dagegen insofern den Charakter der Stiftu7ig, als der Stifter<br />

<strong>das</strong> Haus nicht mehr verkaufen oder verschenken oder vererben<br />

kann.<br />

g) Das Stiftungsformular muss in allen Theilen definitiv ver-<br />

bindlich sein.j) Wenn also Jemand dem N. N. etwas stiftet, indem<br />

er stipulirt, <strong>das</strong>s er sich <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die Stiftung aufzuheben vor- 30<br />

behält, oder <strong>das</strong>s ein Anderer <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, die Stiftung aufzuheben.<br />

haben soll, oder wenn er sich eine weitere Ingerenz auf <strong>das</strong> Objekt<br />

^) Diese Geschäfte werden bezeichnet als ^^^.-J-äjJl ^J^^, ^J^ ^J Lo<br />

;JV1.

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