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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^A IJuch I. Eherecht. Anmerkungen. § 15<br />

einer Differenz <strong>über</strong> die Impotenz wird dem Manne der Eid auf-<br />

erlegt, falls die Frau als Nicht-Jungfer in die Ehe eingetreten;<br />

weigert er sich aber zu schwören, so gilt die eidliche Aussage der<br />

Frau. ' Im anderen Falle, wenn die Frau als Jungfer in die Ehe ein-<br />

getreten, wird ihr der Eid auferlegt.<br />

Näheres <strong>über</strong> § 13a. (Wahnsinn) s. bei Baguri II, 119, 15—24<br />

und <strong>über</strong> § I4d. (Verlust des Gliedes) <strong>das</strong>elbst II, 120, 24—28 und<br />

bei Ibn Kasim zu der Stelle.<br />

§ 15.<br />

Die Ehegabe des Mannes an die Frau wird von Einigen<br />

als ein Aequivalent wie der für eine Waare gezahlte Preis, von 10<br />

Anderen als eine Ehrenerweisung angesehen. Die erstere Auffassung<br />

ist die vorherrschende.<br />

Die Ehe ist mit Bezug auf die Ehegabe eine dreifache:<br />

a) diejenige, bei deren Abschluss im Ehecontrakt die Ehegabe<br />

fixirt wird ; ^)<br />

b) diejenige, bei deren Abschluss die Ehegabe nicht fixirt wird;<br />

c) diejenige, bei deren Abschluss die Braut erklären lässt, <strong>das</strong>s<br />

sie die Ehe ohne Ehegabe einzugehen wünscht.<br />

Principiell giebt es eigentlich keine Ehe ohne Ehegabe/) denn<br />

sich ohne Ehegabe einem Manne zu vermählen ist Privilegium der 20<br />

Frauen des Propheten. Selbst in der Ehe c) bleibt <strong>das</strong> Anrecht auf<br />

die Ehegabe trotz des Verzichtes der Frau immer bestehen und<br />

kann von ihr jeder Zeit aufgenommen und verfolgt werden. An<br />

Stelle der contraktlich fixirten Ehegabe der Ehe a) tritt bei der<br />

Ehe b) in allen Fällen, bei der Ehe c) in vielen Fällen die sogenannte<br />

Durchschnitts-Ehegabe. 3)<br />

Die Ehegabe geht <strong>über</strong> in den Besitz der Frau, die frei <strong>über</strong><br />

ihn verfügen kann. Sie kann dies Gut entweder selbst verwalten<br />

oder einem Stellvertreter, Vater, Bruder, Ehemann oder auch einem<br />

Anderen zur Verwaltung <strong>über</strong>geben. Es ist bei der Verheirathung 30<br />

darauf zu achten, <strong>das</strong>s nicht etwa ein unredlicher Brautanwalt diesen<br />

der jungen Frau zukommenden Besitz ganz oder theilweise sich an-<br />

eignet.<br />

^) Eine Ehe ohne Ehegabe, und sei sie noch so geringwerthig,<br />

gilt als widerwärtig.<br />

3) J.tJ\ ^i^

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