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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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e i8 Buch I. Fherecht. Anmerkungen. ag<br />

Wenn der Sklave eines Mannes mit einer freien Frau verheirathet<br />

ist, darf der Herr den Sklaven nicht seiner (des Sklaven) Frau<br />

schenken , obwohl der Sklave Geldeswerth ist. Eine solche Schenkung<br />

würde die Ehe annuUiren. Aehnlich ist der Fall, <strong>das</strong>s der Mann<br />

nicht seiner minorennen Frau z. B. ihren unfreien Vater als Ehegabe<br />

geben darf. Denn wird der Vater Besitz seiner Tochter, so wird<br />

er eo ipso frei (Buch II, 55), so <strong>das</strong>s die Frau in der That keine Ehe-<br />

gabe erhalten würde, was dem Gesetze widerspricht.<br />

§ 18. Als Ehegabe kann gelten z. B. <strong>das</strong> Versprechen des Mannes,<br />

die Frau oder ihr kleines Kind oder ihren Sklaven <strong>das</strong> erste Kapitel 10<br />

des Korans, die Schneiderei oder sonst etwas nützliches und wichtiges,<br />

dessen Erlernung mit Kosten und Mühe verbunden zu sein pflegt,<br />

lehren zu wollen. Anstatt selbst die Frau zu unterrichten kann er<br />

ihr einen Lehrer halten.<br />

Scheidet er sich von der Frau, bevor der Unterricht zum ^Vbschluss<br />

gelangt, so hat er ihr die Durchschnitts-Ehegabe zu zahlen, die<br />

halbe, falls er ihr noch nicht beigewohnt, die ganze, falls er ihr<br />

Ueber die Geschichte dieses Münzwesens vgl. H. Sauvaire, Materiaux<br />

pour servir ä Thistoire de la numismatique et de la metrologie<br />

Muselmanes (Journal Asiatique 1882). In welcher Weise die späteren<br />

und jetzigen Muhammedanischen Juristen, speciell die Kadis diese<br />

von ihnen <strong>über</strong>lieferten Werthe eines längst vergangenen, vergessenen<br />

Münzsystems in die Landesmünze der betreffenden Länder,<br />

in denen <strong>das</strong> Gesetz gehandhabt wird z. B. in Marokko, Algier,<br />

Ostafrika, Java umrechnen, ist mir nicht bekannt; für Aegypten vgl.<br />

Bägüri I, 2S2, 13 ff. Um eine approximative Vorstellung von dem<br />

Werthe eines Dinars und Dirhems zu gewinnen, darf man vielleicht<br />

<strong>das</strong> folgende Verfahren einschlagen<br />

Die Dinare von Harun und Ma'mün haben nach den besterhaltenen<br />

Stücken im Durchschnitt ein Gewicht von 4,22 Gramm,<br />

nämlich ca. 4,12 Gramm Feingold, <strong>das</strong> übrige Legirung.<br />

Ein deutsches lo Markstück (Krone) hat 3,9248 Gr. Gewicht<br />

und 3,5316 Gr. Feingold. Es ist also<br />

I Dinar (Feingold) = 3,53 Gr.+ o,59 Gr. = i^o Krone (Feingold).<br />

Soiveit also der Feingold-Gehalt von Dinar und Krone in Frage<br />

kommt, ist ungefähr<br />

I Dinar = 11% Mark,<br />

und<br />

I Dirhem = 7i2 Dinar = 97 V0,. Pfennige,<br />

abgesehen von der Legirung. Denn El Säfii setzt i Dinar =<br />

12 Dirhem, vgl. Bägüri II, 208, 27; 218, 34— 36.

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