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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 3 Buch IV. Kap. 24. Das Findelkind. 665<br />

Wenn ein Muslim mit einem nicht- muslimischen Weibe in<br />

Hurerei ein Kind zeugt, ist es Nicht-Muslim. Denn in diesem Fall<br />

sind Vater und Kind nicht mit einander verwandt.<br />

Wenn ein muslimischer Krieger ein fremdes Kind gefangen<br />

nimmt, ist es Muslim. Wenn aber in demselben Kampf eines der<br />

Eltern des Kindes gefangen wird, behält es die Religion seiner<br />

Eltern. Ist dagegen der Krieger, der <strong>das</strong> Kind gefangen nimmt,<br />

selbst Christ, so ist auch <strong>das</strong> Kind Christ.<br />

Wenn ein Kind von zwei Kriegern, einem Muslim und einem<br />

Christen gefangen genommen wird, ist es Muslim.<br />

Ein fremdes Kind ist nicht berechtigt proprio Marte den<br />

Islam anzunehmen.<br />

Wenn ein mündiges Wesen, <strong>das</strong> als Kind Muslim geworden,<br />

entweder weil eines seiner Eltern den Islam annahm oder weil es<br />

von einem muslimischen Krieger gefangen genommen wurde, den<br />

Islam verleugnet, ist es ein Apostat; wenn es dagegen als Kind<br />

Muslim geworden, weil es auf muslimischer Erde gefunden wurde,<br />

gilt es als ursprünglicher Käfir^).<br />

Das Findelkind gilt a priori für frei, selbst wenn der Finder<br />

oder Andere <strong>das</strong> Gegentheil behaupten. Dagegen ist es Sklave,<br />

wenn jemand dies beweisen und zugleich beweisen kann, auf welche<br />

Weise <strong>das</strong> Kind Sklave geworden. Er muss beweisen können,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind Sklave des N. N. ist und zugleich, <strong>das</strong>s N. N. es<br />

z, B. gekauft oder geerbt hat; denn wenn er weiter nichts beweisen<br />

kann, als <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind Sklave des N. N. ist, ist <strong>das</strong> Kind trotzdem<br />

frei. Wenn Jemand bezeugt, <strong>das</strong>s ein Haus oder ein Pferd<br />

dem N. N. gehört, so sichert ihm <strong>das</strong> <strong>das</strong> Eigenthumsrecht; han-<br />

delt es sich aber um ein menschliches Wesen, so bedarf eine solche<br />

Zeugenaussage einer weiteren Verstärkung. Ausserdem ist dadurch<br />

ein Irrthum leicht möglich, <strong>das</strong>s der Zeuge <strong>das</strong> Kind im Hause<br />

des N. N. gesehen hatte und es für seinen Sklaven hielt, während<br />

es z. B. sein Mündel war.<br />

Wenn indessen ein solches Wesen X nach erlangter Mündigkeit<br />

behauptet, <strong>das</strong>s es Sklave des N. N. sei, ist es Sklave, wenn N. N.<br />

^)<br />

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