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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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I lo Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 6l<br />

erwächst daraus nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> einer Schuldforderung), dagegen<br />

hat die Frau <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf AnnuUirung der Ehe, wenn der Mann<br />

den Unterhalt für den nächst folgenden Tag (von der Morgenröthe<br />

ab gerechnet) nicht aufbringen kann.<br />

Wenn der Ehemann nicht im Stande ist seiner Frau den Unter-<br />

halt zu leisten, hat sie die Wahl, ob sie die sofortige AnnuUirung<br />

der Ehe verlangen oder ob sie auf eine Besserung seiner Verhält-<br />

nisse warten will.<br />

Wenn während des Wartens die Frau sich selbst ihren Unter-<br />

halt verschafft, verdient, so erwächst daraus für den Ehemann eine lo<br />

Schuld, d. h. er ist verpflichtet späterhin der Frau den Unterhalt<br />

zu ersetzen.<br />

Wenn die Frau die AnnuUirung der Ehe verlangt, hat sie vor<br />

dem Richter <strong>das</strong> Unvermögen ihres Mannes zur Leistung des Unter-<br />

halts darzulegen. Der Richter gewährt dann dem Ehemann eine<br />

Wartezeit') von drei Tagen.<br />

Während dieser Tage darf die Frau auch ohne Erlaubniss ihres<br />

Mannes ausgehen und sich ihr Brod suchen; sie muss aber für die<br />

Nacht nach Hause kommen und im Uebrigen allen Pflichten der<br />

Ehe genügen. 20<br />

Der Unterhalt der Frau während der drei Tage der Bedenk-<br />

zeit bildet für den Ehemann eine Schuld, die er, sobald er wieder<br />

zu Mitteln gelangt, zu zahlen verpflichtet ist.<br />

Nach Ablauf der Bedenkzeit, also am Morgen des 4. Tages<br />

wendet sich die Frau wieder an den Richter, der nunmehr die Ehe<br />

für annuUirt erklärt. Ist in der Gegend kein Richter vorhanden, so<br />

hat die Frau <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> ihre Ehe als annuUirt anzusehen.<br />

Wenn er ihr am 4. Tage den Unterhalt des Tages <strong>über</strong>giebt,<br />

kann die AnnuUirung nicht stattfinden, wohl aber wenn er sie am<br />

3. Tage versorgte, nicht aber am 4ten. 30<br />

Wenn der Mann während des dreitägigen Moratoriums die Frau<br />

nicht unterhalten kann, dagegen an dem folgenden 4. Tage sie<br />

unterhält, an dem nächstfolgenden (dem fünften) aber wieder nicht,<br />

so gilt <strong>das</strong> gesetzliche Moratorium als abgelaufen.<br />

Wenn er nach Ablauf der 3 Tage während der 3 folgenden<br />

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