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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 3 Euch I\'. Kap. 20. Urbarmachung von Oedeland. Anmerkungen. -g-<br />

älteste Ansiedler zuerst, dann der zweite u. s, w.') Haben die Adjacenten<br />

aber zu gleicher Zeit <strong>das</strong> Land cultivirt oder weiss man<br />

nicht mehr, wer der frühere, wer der spätere war, so muss <strong>das</strong><br />

Loos zwischen ihnen entscheiden und dann darf nach der durch<br />

<strong>das</strong> Loos bestimmten Reihenfolge jeder Einzelne seinen nach dem<br />

lokalen Usus zu bemessenden Bedarf entnehmen.-)<br />

Das Wasser, was Jemand von öffentlichem Wasser nimmt durch<br />

ein Gefäss oder indem er es sich in einen Graben oder Teich ab-<br />

lenkt oder auf andere Weise, ist sein Eigenthum wie <strong>das</strong> Holz und<br />

Gras, <strong>das</strong> Jemand auf Oedeland aufliest und wie <strong>das</strong> W'ild, <strong>das</strong> lo<br />

ein Jäger auf Oedeland erjagt.<br />

Es ist den Menschen gestattet zu trinken und ihre Reitthiere<br />

zu tränken aus den Bächen wie aus den Brunnen in Privatbesitz,<br />

sofern dadurch dem Besitzer kein Schaden entsteht, was nach lokalem<br />

Usus zu bestimmen ist.<br />

Wenn eine Quelle gemeinsames Eigenthum mehrerer Personen<br />

ist und <strong>das</strong> Wasser knapp wird, müssen sie <strong>über</strong> die Benutzung<br />

der Quelle unter Berücksichtigung der einzelnen Antheile einen<br />

Akkord mit einander machen.<br />

Wenn Jemand seine Saat mit Wasser, dessen er sich wider- 20<br />

rechtlich bemächtigt, bewässert, so gehört ihm allerdings die<br />

Ernte, aber er muss für <strong>das</strong> Wasser dem Besitzer desselben Ersatz<br />

leisten.<br />

Die in dem Text angegebenen drei Bedingungen werden von<br />

Baguri um drei weitere vermehrt. Wenn diese 6 Bedingungen<br />

sämmtlich erfüllt sind, ist der Wasser-Besitzer verpflichtet Anderen<br />

die Benutzung seines Wassers gratis zu gestatten. Damit ist nicht<br />

gesagt, <strong>das</strong>s er ihnen seinen eigenen Eimer oder Brunnenstrick zur<br />

Verfügung stellen muss.<br />

Was vom Wasser gilt, gilt nicht von der Weide. Die Weide 30<br />

ersetzt sich nicht so schnell wie <strong>das</strong> Wasser, und die Weide-<br />

benutzung dauert in der Regel längere Zeit; ausserdem ist es Usus,<br />

<strong>das</strong>s der Besitzer einer Weide einem Anderen die Benutzung der-<br />

selben nur gegen ein Aequivalent gestattet.<br />

') Vgl. Nihaje IV, 256 Rand.<br />

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