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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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2 2 Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen.<br />

miethungs- Dauer behalten hat, muss er die Durchschnitts - Miethe<br />

zahlen, selbst wenn er <strong>das</strong> Objekt nicht benutzt hat.<br />

Die Miethe muss genau bekannt und bestimmt sein, eine res<br />

individualis durch Okular - Inspection, eine res generalis durch<br />

Beschreibung auf Treu und Glauben. Die Miethe muss ferner etwas<br />

derartiges sein, was sofort <strong>über</strong>geben werden kann. Daher kann<br />

z. B. ein Hans samvit InstandJialtung, em Pferd sammt Fütterung<br />

nicht Miethe sein, da beide Werthe incommensurabel sind. So kann<br />

man nicht einen Mann zum Häuten eines Schafes gegen die Haut<br />

als Miethe, nicht zum Mahlen von Weizen gegen etwas von dem 10<br />

Weizenmehl oder von der Kleie miethen, da man nicht weiss, wie<br />

dick die Haut sein wird, wie viel Mehl es giebt, und der Miether<br />

nicht im Stande ist, sofort d. h. sofort nach Abschluss des Con-<br />

traktes diese Dinge zu <strong>über</strong>geben.<br />

Wenn Jemand sich eine Amme miethet für die Ernährung eines<br />

unfreien Säuglings, so kann er ihr als Miethe einen Theil des<br />

Kindes geben, d. h. er muss ihr diesen Teil sofort zu ihrem Besitz<br />

<strong>über</strong>geben.<br />

Der Inhalt dieses Paragraphen bedarf weiterer Zerlegung:<br />

a) Bei einem Miethsvertrag <strong>über</strong> eine res individualis ist nicht 20<br />

Bedingung, <strong>das</strong>s die Miethe sofort fällig ist und manente consessu<br />

dem Vermiether <strong>über</strong>geben werden muss (wie der Preis bei dem<br />

Verkauf), einerlei ob der Preis eine res individualis oder generalis<br />

ist. Ist die Miethe <strong>das</strong> erstere, so wird nicht erst ein Termin für<br />

die Uebergabe derselben angesetzt, sondern die Uebergabe findet<br />

sofort Statt. Ist dagegen die Miethe <strong>das</strong> letztere, so kann sowohl<br />

Zahlung zu einem Termin wie sofortige Zahlung Statt finden. Falls<br />

der Contrakt keine hierauf bezügliche Bestimmung enthält, ist so-<br />

fortige Zahlung erforderlich.<br />

b) Bei einem Miethsvertrag <strong>über</strong> eine res generalis ist die 30<br />

Miethe (wie der Preis bei dem Pränumerationskauf, Kap. 2)<br />

sogleich fällig und manente consessu zu bezahlen. Es ist nicht<br />

zulässig, einen Termin für die Zahlung derselben anzusetzen oder<br />

sie erst dann zu zahlen, nachdem der consessus contrahendi bereits<br />

aufgelöst ist.<br />

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