20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ I Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen.<br />

vente Gläubiger werden nicht berücksichtigt. Alle diese Besitzarten<br />

werden nicht berücksichtigt bei der Frage, wie weit die Passiva<br />

durch Activa gedeckt sind, während selbstverständlich die <strong>über</strong> den<br />

Bankrotten zu verhängende Sequestration sich <strong>über</strong> alle und jede<br />

Arten seines Besitzes, so auch <strong>über</strong> die zuletzt angeführten, erstreckt.<br />

Ad e: Der Sequester <strong>über</strong> einen Kranken ist ein partieller, so-<br />

fern er sich im Allgemeinen nur auf zwei Drittel desjenigen Ver-<br />

mögens, <strong>das</strong> er nach seinem Tode hinterlässt, bezieht. Ihm ist<br />

nicht seine gesammte Vermögensverfügung entzogen, sondern nur<br />

diejenige, die m spontanen Zuwendungen: Almosen, Geschenken. 10<br />

testamentarische Zuwendungen und Freilassung besteht. Wenn<br />

Jemand <strong>über</strong> eine solche Zuwendung in der Krankheit verfügt, so<br />

kann seine Verfügung, einerlei ob er an dieser Krankheit oder aus<br />

einer anderen Ursache stirbt, von seinen Erben angefochten M-erden,<br />

falls sie einen höheren Werth als den dritten Theil seines gesammten<br />

Nachlasses repräsentirt. Anderweitige Vermögensverfügungen, die<br />

Jemand in seiner Krankheit trifft, wie z. B. die Bezahlung von<br />

Schulden, Kauf und Verkauf u. s. w., sind rechtskräftig und können<br />

nicht nachträglich von den Erben angefochten werden.<br />

Der Sequester <strong>über</strong> einen Kranken, Anfang und Ende des- 20<br />

selben, bedarf nicht der Declarirung durch den Richter.<br />

Zuwendungen der Kranken, die sich innerhalb der Drittels-<br />

Grenze bewegen, sind rechtskräftig. Dagegen grössere Zuwendungen<br />

sind nur dann rechtskräftig, wenn die Erben sie nachträglich ge-<br />

nehmigen.<br />

Der Krankheit gilt gleich ein jeder Zustand, in dem Jemand<br />

dem Tode verfallen ist oder zu sein glaubt. Wenn also Jemand<br />

zur Zeit von Cholera oder Pest, im Sturm auf der See, im Krieg<br />

oder Gefangenschaft, oder Jemand, der zum Tode verurtheilt ist,<br />

eine Zuwendung macht, so gelten hierfür dieselben Bestimmungen 30<br />

wie für die in der Krankheit gemachten Zuwendungen.<br />

Für die Berechnung des Vermögens und ev. des Drittels ist<br />

derjenige Zustand desselben massgebend, in dem es sich nach dem<br />

Tode des betreffenden befindet.<br />

Hat der Kranke Schulden, die den Betrag seines Vermögens<br />

nicht erreichen, so erstreckt sich der Sequester auf die '/3 des Nach-<br />

lasses, gleich wie in dem Pralle, wo er gar keine Schulden hat.<br />

^49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!