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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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114 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 62<br />

Wenn die Pflege eines Pfleglings, z. B. eines Mädchens einem<br />

solchen Verwandten (z. B. ihrem Vetter) zufällt, für den <strong>das</strong> Mädchen<br />

heirathbar und begehrenswerth ist, soll er nicht selbst die Pflege<br />

<strong>über</strong>nehmen, sondern <strong>das</strong> Kind einer Vertrauensperson z. B. seiner<br />

Tochter zur Pflege <strong>über</strong>geben.<br />

Wenn zwei Verwandte eines Pfleglings an Verwandtschaft gleich,<br />

an Geschlecht verschieden sind, wird die weibliche Verwandte zuerst<br />

zur Pflege berufen. Wenn sie aber gleichen Geschlechts und dem<br />

Pflegling gleich nahe verwandt sind, entscheidet <strong>das</strong> Loos unter<br />

ihnen.<br />

Ist der Pflegling ein geisteskrankes Wesen männlichen oder<br />

weiblichen Geschlechts und hat <strong>das</strong>selbe aus früherer Ehe eine Tochter,<br />

so ist diese nach der Mutter seine nächst berufene Pflegerin. Ist aber<br />

<strong>das</strong> geisteskranke Wesen verheirathet, so ist der Ehemann ev. die<br />

Ehefrau der nächst berufene Pfleger oder die nächst berufene<br />

Pflegerin.<br />

Zur Uebernahme der Pflege eines Pfleglings kann man nicht<br />

gezwungen werden, wenn man nicht verpflichtet ist den Unterhalt<br />

dem PflegHng zu gewähren. Wer aber dem Pflegling den Unter-<br />

halt geben muss, kann, wenn derselbe mittellos und vaterlos ist, 20<br />

gezwungen werden seine Pflege zu <strong>über</strong>nehmen, weil die Pflege ein<br />

integrirender Bestandtheil des Unterhalts ist.<br />

Wenn ein zur Uebernahme einer Pflege berufener sich weigert<br />

die Pflege zu <strong>über</strong>nehmen oder verreist oder stirbt oder geistes-<br />

krank wird, so wird die in der Berufungs-Ordnung nächstfolgende<br />

Person berufen.<br />

Das vollendete 7. Lebensjahr gilt als der Zeitpunkt vollendeter<br />

geistiger Reife, welche <strong>das</strong> Kind befähigt eine richtige Wahl zu<br />

treffen. Die Zeitgrenze ist nicht absolut verbindlich, wohl aber die<br />

geistige Reife. Wenn diese von irgend einer Seite angefochten 30<br />

wird, steht dem Richter die Entscheidung zu.<br />

Das 7 Jahre alte Kind hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> zwischen dem Aufenthalt<br />

bei der Mutter oder dem Vater zu wählen, es ist aber nicht dazu<br />

verpflichtet. Wenn es nicht optirt, bleibt es bei der Mutter.<br />

Wenn <strong>das</strong> Kind optirt hat, dann aber von dieser ersten Option<br />

zurückzutreten wünscht, steht es ihm frei zum zweiten Mal zu op-<br />

tiren. Sollte sich indessen herausstellen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind noch nicht<br />

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